Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(4) Auf den äußeren Behältern muß bei den Artikeln der Ziffern 1, 2b bis e, 3 und 4 
ihr Inhalt und bei den Artikeln der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 außerdem die genaue Adresse 
des Absenders deutlich und dauerhaft angegeben sein. 
(5) Das Rohgewicht einer Kiste mit Artikeln der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 darf 
100 kg, ihr Gesamtgewicht an Feuersatz 20 kg, das darin enthaltene Feuerwerkskornpulver 
2,5 kg nicht übersteigen.  
B.  Sonstige Vorschriften. 
(1) Zündhölzer der Ziffer 1a in Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A ver- 
packt sind, dürfen mit anderen Gegenständen (ausgenommen die Stoffe unter Ia bis c, II 
und III dieser Anlage) in ein Frachtstück vereinigt werden. 
(2) Die Beförderung hat in bedeckten Wagen zu geschehen. 
(3) In den Frachtbriefen muß bei den Gegenständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 
vom Absender bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften 
unter Ic der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen. 
Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Bisher Anlage B Nr.    Zur Beförderung sind zugelassen: 
 Verdichtete Gase: 
XIIVb.  1. Kohlensäure  und Grubengas. 
2. Azetylen, in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes. 
XIV A und B.   
3. Leucht- und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusatze von höchstens 30 Prozent 
Azetylen (Mischgas), sowie Wassergas. 
XIV A. 4. Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Preßluft. 
Verstüssigte Gase: 
XIIV. 5. Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schweflige Säure, Chlor- 
kohlenoxyd (Phosgen). 
XLVI.   6.   Chlormethyl und Chloräthyl. 
XLIVa.   7. Flüssige Luft. 
 
 
Beförderungevorschriften. 
A. 
Art der Packgefäße. 
a) Bei ben Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei 
Leuchtgas von mehr als 10 Atmosphären Überdruck und bei den 
Stoffen der Ziffern 2 und 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen), Chlormethyl und Chloräthyl auch kupferne Gefäße. Als 
Schutzumhüllung für die Gefäße dürfen Kisten verwendet werden. 
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7): 
α) Glasgefäße mit luftleeren Doppelwänden. 
Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so verschlossen 
sein, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern einen er-
	        
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