Full text : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

1894.  vz

Gesetzlammlung

r  das  Fuͤrstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

7.  Stück  vom  Jahre  1894.

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X.  Neue  Bauordnung
für  das
Fürstenthum  Schwarzburg-ARudolstadt
vom  20.  April  1894.

Wir  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  rc.
haben  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung
des  getreuen  Landtags  die  Bauordnung  vom  10.Dezember  1878  und  den  Nachtrag  vom
II.  Dezember  18838  einer  neuen  Prüsung  unlerziehen  lassen  und  verkünden  nach  dem
Ergebniß  derselben  die  nachstehende  Bauordnung  als  nunmehriges  Gesetz:

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Versfahren  bei  Kufftellung  von  Bebauungsplänen.

81.

Bei  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und
ländlichen  Ortschaften,  sowie  bei  Enveiterungen  und  Wiederbebauungen  von  Städten
und  Dörfern  sind  für  das  voraussichtliche  Bedürfniß  der  näheren  Zukunft  Bebauungspläne
  festzustellen,  durch  welche  die  Richtung,  die  Fluchtlinie  und  die  Breite  der
für  den  Pffentlichen  Verkehr  erforderlichen  Straßen  und  Plätze,  desgleichen  die  Anlage
von  Kirchen,  Brunnen  und  Scheunenplätzen  bestimmt  wird.

Die  Bebauungspläne  werden  unter  Milwirkung  eines  Baubeamten  oder  ver.
pflichteten  Feldmessers  von  der  Gemeindebehörde  aufgestellt,  dem  Landrathsamte  zur
Prüfung  vorgelegt  und  von  dem  Ministerium,  bezüglich  der  Residenz  Rudolstadt
aber  mit  Unserer  Genehmigung,  endgültig  festgestellt.

Fürktl.  Schwarzb.  Rudolst.  Gesehsammlung  l  VW.

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  29.  April  1