Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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4.  Die  Speiseabsperrvorrichtungen  und  die  Entleerungsvorrichtungen  müssen
gegen  die  Einwirkung  der  Heizgase  geschützt  sein  und  ebenso  wie  alle  anderen
Absperrvorrichtungen  (§  5  Abs.  2,  §  6  Abs.  1)  so  angebracht  werden,  daß  der
verantwortliche  Wärter  sie  leicht  bedienen  kann.

§ 7.

Wasserstandsvorrichtungen.

1.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  mindestens  zwei  geeigneten  Vorrichtungen
zur  Erkennung  seines  Wasserstandes  versehen  sein,  von  denen  wenigstens  die  eine
ein  Wasserstandsglas  sein  muß.  Schwimmer  und  Schmelzpfropfen  sowie  Spindelventile,
  die  nicht  durchstoßbar  sind  oder  sich  ganz  herausdrehen  lassen,  sind  als
zweite  Vorrichtung  nicht  zulässig.  Die  Vorrichtungen  müssen  gesonderte  Verbindungen
  mit  dem  Innern  des  Kessels  haben.  Es  ist  jedoch  gestattet,  sie  an
einem  gemeinschaftlichen  Körper  anzubringen,  oder,  falls  zwei  Wasserstandsgläser
gesondert  voneinander  durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden  werden,  die  Dampfrohre
  durch  eine  gemeinsame  Öffnung  in  den  Kessel  zu  führen,  wenn  die  Öffnung
mindestens  dem  Gesamtgquerschnitte  beider  Rohre  gleich  ist.

2.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen  an  einem  gemeinschaftlichen
Körper  angebracht,  so  müssen  dessen  Verbindungen  mit  dem  Wasser-  und  Dampfraume
  mindestens  je  6  000  Quadratmillimeter  lichten  Querschnitt  haben.  Werden
die  Wasserstandsvorrichtungen  einzeln  durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden,
so  müssen  die  Verbindungsrohre  ohne  scharfe  Krümmungen  geführt  sein,  unter
Vermeidungen  von  Wasser-  und  Dampfsäcken.  Gerade,  nach  dem  Kessel  durchstoßbare
  Verbindungsrohre  müssen  mindestens  20  Millimeter,  gebogene  Verbindungsrohre
  bei  Kesseln  bis  zu  25  Quadratmeter  Heizfläche  mindestens  35  Millimeter,
  über  25  Quadratmeter  Heizfläche  mindestens  45  Millimeter  lichten  Durchmesser
  haben.  Verbindungsrohre  sind  gegen  die  Einwirkung  der  Heizgase  zu
schützen.  Gebogene  Zuleitungsrohre  im  Innern  des  Kessels  zum  Anschluß  an
die  Wasserstandsvorrichtungen  sind  nicht  gestattet.

3.  Die  Lichtweiten  der  Wasserstandsgläser  sowie  die  Bohrungen  der  Wasserstandsvorrichtungen
  müssen  mindestens  8  Millimeter  betragen.  Die  Hähne  und
Ventile  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  man
während  des  Betriebs  in  gerader  Richtung  durch  die  Vorrichtungen  hindurchstoßen
  kann.  Wasserstandshahnköpfe  müssen  so  ausgeführt  sein,  daß  das  Dichtungsmaterial
  nicht  in  das  Glas  gepreßt  werden  kann.

4.  Alle  Hahnkegel  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  sich  ganz  durchdrehen
  lassen.  Die  Durchgangsrichtung  muß  bei  allen  Hähnen  deutlich  auf  dem
Hahnkopfe  gekennzeichnet  sein.  Die  Bohrung  der  Hahnkegel  an  Waseerstandsvorrichtungen
  muß  so  beschaffen  sein,  daß  sich  der  Durchgangsquerschnitt  beim
Nachschleifen  nicht  vermindert.

5.  Werden  Probierhähne  oder  Probierventile  als  zweite  Vorrichtung
angewendet,  so  ist  die  unterste  dieser  Vorrichtungen  in  der  Ebene  des  festgesetzten