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Hausmüll sind besonders eingerichtete, das Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene,
mit gut schließenden Decken versehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe der Ziffern 1,
2, 5, 6, 7 und 8 müssen in offenen Wagen befördert werden.
(8) Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen völlig gereinigt und mit
geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt sein, so daß sie keinen fauligen Geruch verbreiten.
Im Frachtbrief ist auf ihre frühere Verwendung hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen
befördert werden.
(9) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft- und wasserdichten eisernen Wagen
befördert werden. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der
sich entwickelnden Gase dem Aufreißen der Wagenwände vorbeugen. Die Wagen sind nach
den Vorschriften des Abs. (5) zu desinfizieren, und zwar sofort nach der Entladung, wenn
ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul-
und Klauenseuche behaftet waren, anderenfalls alle 4 Wochen.
Schlußbestimmung.
Ergänzungen und Änderungen der Anlage C verfügt das Reichs-Eisenbahnamt. Die
Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger
bekannt gemacht werden.