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nach der Bekanntmachung der beschwerenden Entschließungen bei dem Untersuchungsrichter
oder dem Gerichte, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist,
schriftlich oder mündlich zu Protokoll erhoben werden.
Art. 431.
Die im Art. 430 bezeichneten Fristen laufen, ohne daß es einer Belehrung des
zur Beschwerde Berechtigten über sein Beschwerderecht und dessen Frist bedarf.
Art. 432.
Aufschiebende Wirlung hat nur die Beschwerde, welche gegen eine der im Art. 430
bezeichneten Verfügungen und Entschließungen eingewendet wird, vorbehältlich des Rechts
der Behörde, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, und derjenigen, welche darüber
zu erkennen hat, auch in andern Fällen Aufschub eintreten zu lassen.
In dem einen Freilassungsbefehl enthaltenden oder die Aufhebung einer Beschlagnahme
verfügenden Beschlusse kann übrigens zugleich der alsbaldige Vollzug der Verfügung
verordnet werden, gegen welche Anordnung dann kein Rechtsmittel zulässig ist.
Zu Aufrechthaltung des richterlichen Ansehens verhängte Gefängnißstrafen oder
Verschärfungen der Untersuchungshaft sind, soweit sie die im Art. 221 Abs. 2 bestimmten
Grenzen nicht überschreiten, einstweilen in Vollzug zu setzen.
Art. 433.
Ist die Beschwerde eingewendet, so werden die Akten oder, wenn dieselben nicht entbehrt
werden können, beglaubigte Abschriften der betreffenden Stücke, soweit nöthig unter
Berichtserstattung, dem Gericht zugestellt, welches über die Beschwerde zu erkennen hat.
Art. 434.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll
bei dem Untersuchungsrichter oder bei dem Gerichtsschreiber der Behörde, gegen welche
oder an welche sie gerichtet ist, näher zu begründen.
Diese Ausführung ist an keine Frist gebunden, hält aber die Entscheidung nicht auf.
Art. 435.
Bei der Entscheidung über Beschwerden, die ein Beschuldigter gegen den Verweisungs=
oder Anklagebeschluß erhebt, sind auch solche in Art. 423 Ziff. 1 und III
aufgeführte Beschwerdegründe zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht hat.