Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  1255  —

nach  der  Bekanntmachung  der  beschwerenden  Entschließungen  bei  dem  Untersuchungsrichter
  oder  dem  Gerichte,  gegen  welche  die  Beschwerde  gerichtet  ist,
schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  erhoben  werden.

Art.  431.
Die  im  Art.  430  bezeichneten  Fristen  laufen,  ohne  daß  es  einer  Belehrung  des
zur  Beschwerde  Berechtigten  über  sein  Beschwerderecht  und  dessen  Frist  bedarf.

Art.  432.

Aufschiebende  Wirlung  hat  nur  die  Beschwerde,  welche  gegen  eine  der  im  Art.  430
bezeichneten  Verfügungen  und  Entschließungen  eingewendet  wird,  vorbehältlich  des  Rechts
der  Behörde,  gegen  welche  die  Beschwerde  gerichtet  ist,  und  derjenigen,  welche  darüber
zu  erkennen  hat,  auch  in  andern  Fällen  Aufschub  eintreten  zu  lassen.

In  dem  einen  Freilassungsbefehl  enthaltenden  oder  die  Aufhebung  einer  Beschlagnahme
  verfügenden  Beschlusse  kann  übrigens  zugleich  der  alsbaldige  Vollzug  der  Verfügung
  verordnet  werden,  gegen  welche  Anordnung  dann  kein  Rechtsmittel  zulässig  ist.

Zu  Aufrechthaltung  des  richterlichen  Ansehens  verhängte  Gefängnißstrafen  oder
Verschärfungen  der  Untersuchungshaft  sind,  soweit  sie  die  im  Art.  221  Abs.  2  bestimmten
  Grenzen  nicht  überschreiten,  einstweilen  in  Vollzug  zu  setzen.

Art.  433.

Ist  die  Beschwerde  eingewendet,  so  werden  die  Akten  oder,  wenn  dieselben  nicht  entbehrt
  werden  können,  beglaubigte  Abschriften  der  betreffenden  Stücke,  soweit  nöthig  unter
Berichtserstattung,  dem  Gericht  zugestellt,  welches  über  die  Beschwerde  zu  erkennen  hat.

Art.  434.

Dem  Beschwerdeführer  steht  es  frei,  seine  Beschwerde  schriftlich  oder  zu  Protokoll
bei  dem  Untersuchungsrichter  oder  bei  dem  Gerichtsschreiber  der  Behörde,  gegen  welche
oder  an  welche  sie  gerichtet  ist,  näher  zu  begründen.

Diese  Ausführung  ist  an  keine  Frist  gebunden,  hält  aber  die  Entscheidung  nicht  auf.

Art.  435.

Bei  der  Entscheidung  über  Beschwerden,  die  ein  Beschuldigter  gegen  den  Verweisungs=
  oder  Anklagebeschluß  erhebt,  sind  auch  solche  in  Art.  423  Ziff.  1  und  III
aufgeführte  Beschwerdegründe  zu  berücksichtigen,  welche  der  Beschwerdeführer  nicht  geltend
  gemacht  hat.