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seitens der Kommission gestatteten Tafelwerken keine Bücher, Schriften und
Zeichnungen benutzen oder sonstige Täuschungsversuche machen.
Wer den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubnis verläßt, gilt als von
der Pruͤfung zurückgetreten.
§ 26.
Je zwei Mitglieder der Prüfungskommission, die vom Vorsitzenden hierzu
bestimmt werden, beurteilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der
schriftlichen Aufgaben unter Andeutung der Fehler mittels schriftlicher Rand-
bemerkungen auf den Prüfungsblättern und auf den Zeichenbogen durch die Be-
zeichnung als „Genügend“ oder „Nicht genügend“.
Wird eine Einigung über das Urteil nicht erzielt, so entscheidet die
Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.
Diejenigen Prüflinge, deren Arbeiten
in der Prüfung zum Maschinisten IV. Klasse
in der deutschen Sprache,
in der Prüfung zum Maschinisten III. Klasse
in mindestens zwei Aufgaben,
in der Prüfung zum Maschinisten II. Klasse
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache" und
„Mathematik“ und
mindestens vier der übrigen Aufgaben,
in der Prüfung zum Maschinisten I. Klasse
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und
„Mathematik“ und
mindestens fünf der übrigen Aufgaben,
in der Vorprüfung zum Schiffsingenieur
in mindestens vier der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und
„Mathematik“ und
mindestens fünf der übrigen Aufgaben,
in der Hauptprüfung zum Schiffsingenieur
in mindestens zwei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und
„Mathematik“ und
mindestens sechs der übrigen Aufgaben
mit „Genügend“ beurteilt sind, erhalten für den Gesamtausfall der schriftlichen
Prüfung das Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das
Prädikat „Nicht bestanden“.
§ 27.
Die Lösungsblätter jedes Prüflings werden zusammen mit einem von
einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über
die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse
der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt.
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