Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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seitens der Kommission gestatteten Tafelwerken keine Bücher, Schriften und 
Zeichnungen benutzen oder sonstige Täuschungsversuche machen. 
Wer den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubnis verläßt, gilt als von 
der Pruͤfung zurückgetreten. 
§ 26. 
Je zwei Mitglieder der Prüfungskommission, die vom Vorsitzenden hierzu 
bestimmt werden, beurteilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der 
schriftlichen Aufgaben unter Andeutung der Fehler mittels schriftlicher Rand- 
bemerkungen auf den Prüfungsblättern und auf den Zeichenbogen durch die Be- 
zeichnung als „Genügend“ oder „Nicht genügend“. 
Wird eine Einigung über das Urteil nicht erzielt, so entscheidet die 
Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
Diejenigen Prüflinge, deren Arbeiten 
in der Prüfung zum Maschinisten IV. Klasse 
in der deutschen Sprache, 
in der Prüfung zum Maschinisten III. Klasse 
in mindestens zwei Aufgaben, 
in der Prüfung zum Maschinisten II. Klasse 
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache" und 
„Mathematik“ und 
mindestens vier der übrigen Aufgaben, 
in der Prüfung zum Maschinisten I. Klasse 
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und 
„Mathematik“ und 
mindestens fünf der übrigen Aufgaben, 
in der Vorprüfung zum Schiffsingenieur 
in mindestens vier der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und 
„Mathematik“ und 
mindestens fünf der übrigen Aufgaben, 
in der Hauptprüfung zum Schiffsingenieur 
in mindestens zwei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und 
„Mathematik“ und 
mindestens sechs der übrigen Aufgaben 
mit „Genügend“ beurteilt sind, erhalten für den Gesamtausfall der schriftlichen 
Prüfung das Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das 
Prädikat „Nicht bestanden“. 
  
  
  
  
 § 27. 
Die Lösungsblätter jedes Prüflings werden zusammen mit einem von 
einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über 
die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse 
der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt. 
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