Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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seitens  der  Kommission  gestatteten  Tafelwerken  keine  Bücher,  Schriften  und
Zeichnungen  benutzen  oder  sonstige  Täuschungsversuche  machen.

Wer  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubnis  verläßt,  gilt  als  von
der  Pruͤfung  zurückgetreten.

§ 26.

Je  zwei  Mitglieder  der  Prüfungskommission,  die  vom  Vorsitzenden  hierzu
bestimmt  werden,  beurteilen  die  von  den  Prüflingen  bearbeiteten  Lösungen  der
schriftlichen  Aufgaben  unter  Andeutung  der  Fehler  mittels  schriftlicher  Randbemerkungen
  auf  den  Prüfungsblättern  und  auf  den  Zeichenbogen  durch  die  Bezeichnung
  als  „Genügend“  oder  „Nicht  genügend“.

Wird  eine  Einigung  über  das  Urteil  nicht  erzielt,  so  entscheidet  die
Prüfungskommission  nach  Stimmenmehrheit.

Diejenigen  Prüflinge,  deren  Arbeiten

in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  IV.  Klasse
in  der  deutschen  Sprache,
in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  III.  Klasse
in  mindestens  zwei  Aufgaben,
in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  II.  Klasse
in  mindestens  drei  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache"  und
„Mathematik“  und
mindestens  vier  der  übrigen  Aufgaben,
in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  I.  Klasse
in  mindestens  drei  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache“  und
„Mathematik“  und
mindestens  fünf  der  übrigen  Aufgaben,
in  der  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur
in  mindestens  vier  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache“  und
„Mathematik“  und
mindestens  fünf  der  übrigen  Aufgaben,
in  der  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur
in  mindestens  zwei  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache“  und
„Mathematik“  und
mindestens  sechs  der  übrigen  Aufgaben

mit  „Genügend“  beurteilt  sind,  erhalten  für  den  Gesamtausfall  der  schriftlichen
Prüfung  das  Prädikat  „Bestanden“.  Die  übrigen  Prüflinge  erhalten  das
Prädikat  „Nicht  bestanden“.

 

 

 

 

  § 27.

Die  Lösungsblätter  jedes  Prüflings  werden  zusammen  mit  einem  von
einem  Kommissionsmitgliede  zu  beglaubigenden  Auszug  aus  den  Nachweisen  über
die  erfüllten  Zulassungsbedingungen  sowie  den  Zusammenstellungen  der  Ergebnisse
der  Prüfung  zu  einem  Prüfungshefte  vereinigt.

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