Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 28. 
Während oder nach der schriftlichen Prüfung findet, abgesehen von der 
Hauptprüfung für Schiffsingenieure, nach näherer Anordnung des Vorsitzenden 
die praktische Prüfung statt. Sie wird bei der IV. und III. Klasse von der 
ganzen Kommission, bei den übrigen Klassen durch drei Mitglieder, unter denen 
sich zwei Techniker befinden müssen, gemeinschaftlich abgenommen.  
Die praktische Prüfung soll, wenn angängig, an einer in der Handels 
flotte üblichen Schiffsdampfmaschine und nur im Ausnahmefall an geeigneten 
Modellen abgehalten werden. Sie soll sich an der Hand der für die Prüfung 
benutzten Schiffsmaschine oder der Modelle auf die in der Anlage durch ge— 
sperrten Druck gekennzeichneten Gegenstände beschränken und ist so lange fort- 
zusetzen, bis die im Abs. 1 bezeichneten Mitglieder der Kommission sich ein Urteil 
über die Befähigung des Prüflings gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als drei Prüflinge praktisch geprüft werden. 
Über den Ausfall der praktischen Prüfung wird nach Stimmenmehrheit 
durch Erteilung eines der Prädikate „Bestanden“' oder „Nicht bestanden“ 
entschieden. 
§ 29. 
Nur wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat 
„Bestanden“ erhalten hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Den hier- 
nach Ausgeschlossenen wird dies von dem Vorsitzenden zu Protokoll eröffnet. 
§ 30. 
An der mündlichen Prüfung nehmen sämtliche Kommissionsmitglieder teil. 
Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, so- 
weit sie Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht 
und in ihrer Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in den Anlagen angeführten Gegenstände 
erstrecken, sie wird so lange fortgesetzt, bis sich sämtliche Mitglieder der Prüfungs- 
kommission über die Befähigung des Prüflings ein Urteil gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden. 
§ 31. 
Ob eine mündliche Prüfung öffentlich abzuhalten ist, bestimmt die Landes. 
regierung. 
§ 32. 
Über den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskom- 
mission nach Stimmenmehrheit durch Erteilung eines der Prädikate „Bestanden“ 
oder „Nicht bestanden“. Die Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds muß im 
Prüfungshefte vermerkt sein.
	        
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