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§ 33.
Prüflinge, die in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die ganze
Prüfung nicht bestanden. Bei Wiederholung der Prüfung müssen sie auch die
schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen.
Für den Fall, daß die Wiederholung der Prüfung binnen 14 Monaten
vor derselben Prüfungskommission stattfindet, kann die nochmalige Prüfung in
den Abschnitten, welche der Prüfling früher bestanden hat, erlassen werden. Dem
Prüfling ist bei der Zurückweisung zu eröffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß
gewährt wird.
Wer die Prüfung III. oder II. Klasse oder die Vorprüfung zum Schiffs-
ingenieur nicht bestanden, aber im Laufe der Prüfung die für die Maschinisten
einer niedrigeren Klasse vorgeschriebenen Kenntnisse nachgewiesen hat, kann auf
seinen Antrag ein Befähigungszeugnis dieser Klasse erhalten.
§ 34.
Die in jedem der Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in das
Prüfungsheft eingetragen und danach wird das Gesamtprädikat festgesetzt.
Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit Prüflingen bei
hervorragenden Leistungen in allen Prüfungsabschnitten für den Gesamtausfall
der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen.
§ 35.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission
ausgefertigtes Prüfungszeugnis.
Denjenigen Pruflingen, die das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“
erhalten haben, wird von der Prüfungskommission hierüber ein besonderes Zeugnis
ausgefertigt. § 36.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu ihrer Wiederholung inner-
halb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden
Frist wieder zugelassen werden. Diese Frist ist dem Prüflinge bei der Eröffnung
des Prüfungsergebnisses mitzuteilen. Sie darf bei Prüflingen IV. und III. Klasse
nicht unter einem Monate, bei den Prüflingen der anderen Klassen nicht unter
drei Monaten betragen.
§ 37.
Einem Prüflinge, der während der Prüfung aus stichhaltigen Gründen
zurücktritt, kann, wenn er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden
hat, die Wiederholung der Prüfung ohne Fristsetzung gestattet werden.
Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen oder praktischen
Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 33 Abs. 2 vorgesehene Nachlaß
gewährt werden.