Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 33. 
Prüflinge, die in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die ganze 
Prüfung nicht bestanden. Bei Wiederholung der Prüfung müssen sie auch die 
schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen. 
Für den Fall, daß die Wiederholung der Prüfung binnen 14 Monaten 
vor derselben Prüfungskommission stattfindet, kann die nochmalige Prüfung in 
den Abschnitten, welche der Prüfling früher bestanden hat, erlassen werden. Dem 
Prüfling ist bei der Zurückweisung zu eröffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß 
gewährt wird. 
Wer die Prüfung III. oder II. Klasse oder die Vorprüfung zum Schiffs- 
ingenieur nicht bestanden, aber im Laufe der Prüfung die für die Maschinisten 
einer niedrigeren Klasse vorgeschriebenen Kenntnisse nachgewiesen hat, kann auf 
seinen Antrag ein Befähigungszeugnis dieser Klasse erhalten.  
§ 34. 
Die in jedem der Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in das 
Prüfungsheft eingetragen und danach wird das Gesamtprädikat festgesetzt. 
Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit Prüflingen bei 
hervorragenden Leistungen in allen Prüfungsabschnitten für den Gesamtausfall 
der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen. 
§ 35. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission 
ausgefertigtes Prüfungszeugnis. 
Denjenigen Pruflingen, die das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ 
erhalten haben, wird von der Prüfungskommission hierüber ein besonderes Zeugnis 
ausgefertigt. § 36. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu ihrer Wiederholung inner- 
halb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden 
Frist wieder zugelassen werden. Diese Frist ist dem Prüflinge bei der Eröffnung 
des Prüfungsergebnisses mitzuteilen. Sie darf bei Prüflingen IV. und III. Klasse 
nicht unter einem Monate, bei den Prüflingen der anderen Klassen nicht unter 
drei Monaten betragen. 
§ 37. 
Einem Prüflinge, der während der Prüfung aus stichhaltigen Gründen 
zurücktritt, kann, wenn er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden 
hat, die Wiederholung der Prüfung ohne Fristsetzung gestattet werden. 
Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen oder praktischen 
Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 33 Abs. 2 vorgesehene Nachlaß 
gewährt werden.
	        
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