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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 1909. S. 249 — Bekanntmachung,
betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. S. 249. — Bekanntmachung,
betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. S. 258.
(Nr. 3562.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden
1909. Vom 9. Januar 1909.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in
diesem Jahre in Dresden stattfindende Internationale Photographische Ausstellung.
Berlin, den 9. Januar 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
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(Nr. 3563.) Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre.
Vom 9. Januar 1909.
Auf Grund des Artikel 91 a Abs. 2 der Wechselordnung (Reichs-Gesetzbl. 1908
S. 327) sowie des § 16 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1908 S. 71) hat der Bundesrat beschlossen, daß die in dem nachstehen-
den Verzeichnis unter einer Nummer aufgeführten Orte als benachbart im Sinne
der Vorschriften des Artikel 91 a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 Abs. 2
und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind.
Berlin, den 9. Januar 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Nieberding.
Reichs- Gesetbl. 1909. 35
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1909.