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Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich
dieser Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung
nicht ändern kann.
b) Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber-
Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer
anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht
25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten
versehen sein.
c) Die Überkiste muß die deutliche und haltbare Aufschrift tragen:
„Sprengkapseln mit 2 Kilogramm Sprengsatz, nach Nr. XXXVb
Abschnitt a Ziffer 6 verpackt. Nicht stürzen“.
5. Die bisherige Ziffer 6 erhält die Bezeichnung Ziffer 7.
II. Unter b.
Ziffer 3 lautet:
Im übrigen finden die Bestimmungen unter a 3 bis 5 und 7 sinn-
gemäß Anwendung.
Berlin, den 19. Januar 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
In Vertretung:
von Misani.
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(Nr. 3568.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom
21. Januar 1909.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes ist die Abrechnungs-
stelle bei der Reichsbank in Karlsruhe in Baden.
Berlin, den 21. Januar 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.