Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3572.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär- 
Transport--Ordnung. Vom 2. Februar 1909. 
1. Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport- Ordnung 
haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die 
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen: 
In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung treten folgende Ände- 
rungen ein: 
  
  
  
  
I. Abschnitt A. 
a) lfd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten: 
„Kammerhülsenladungen,“. 
b) lfd. Nr. 3. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetter geladener 
Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus gepreßter (ge- 
mahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne 
Zünder.“ 
c) lfd. Nr. 5. Hinter „C/88“ ist einzuschalten 
„oder mit Füllpulver 02“. 
d) lfd. Nr. 8. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„ 8. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und verpackte 
Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen.“ 
e) Unter neuer Nummer ist aufzunehmen: 
  
„ 9. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln in vor- 
geschriebene Packgefäße verpackte Nehscheren n/M.“ 
II. Abschnitt B. 
a) lfd. Nr. 1. Die Fassung ist wie folgt zu ändern: 
„ 1.  Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen, sowie Kanonenschläge 05.“ 
b) lfd. Nr. 1b. Hinter „C/88“ ist einzuschalten: 
  
  
  
„oder mit Füllpulver 02“. 
c) lfd. Nr. 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist zu setzen: 
„ 4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, 
ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse (auch solche ohne 
Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammer- 
hülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube. 
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung 88 oder Füll- 
pulver 02 und Sprengmunition 88.“  
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen: 
„ , Sprengpatronen M/03 ohne Detonationsbüchse.“ 
c) lfd. Nr. 9. Hinter „C/88“ ist einzuschalten: 
„oder Füllpulver 02“. 
 
	        
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