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(Nr. 3572.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-
Transport--Ordnung. Vom 2. Februar 1909.
1. Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport- Ordnung
haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung treten folgende Ände-
rungen ein:
I. Abschnitt A.
a) lfd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten:
„Kammerhülsenladungen,“.
b) lfd. Nr. 3. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen:
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetter geladener
Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus gepreßter (ge-
mahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne
Zünder.“
c) lfd. Nr. 5. Hinter „C/88“ ist einzuschalten
„oder mit Füllpulver 02“.
d) lfd. Nr. 8. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen:
„ 8. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und verpackte
Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen.“
e) Unter neuer Nummer ist aufzunehmen:
„ 9. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln in vor-
geschriebene Packgefäße verpackte Nehscheren n/M.“
II. Abschnitt B.
a) lfd. Nr. 1. Die Fassung ist wie folgt zu ändern:
„ 1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen, sowie Kanonenschläge 05.“
b) lfd. Nr. 1b. Hinter „C/88“ ist einzuschalten:
„oder mit Füllpulver 02“.
c) lfd. Nr. 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist zu setzen:
„ 4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist,
ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse (auch solche ohne
Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammer-
hülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube.
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung 88 oder Füll-
pulver 02 und Sprengmunition 88.“
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen:
„ , Sprengpatronen M/03 ohne Detonationsbüchse.“
c) lfd. Nr. 9. Hinter „C/88“ ist einzuschalten:
„oder Füllpulver 02“.