Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr.  3572.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport--Ordnung.

  Vom  2.  Februar  1909.

1.  Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  54, 18  der  Militär-Transport-  Ordnung
haben  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  beschlossen:

In  der  Anlage  V  zur  Militär-Transport-Ordnung  treten  folgende  Änderungen
  ein:

  
  

  
  

I.  Abschnitt  A.
a) lfd. Nr.  2.  Hinter  „Kammerhülsen“  ist  einzuschalten:

„Kammerhülsenladungen,“.
b) lfd. Nr.  3.  Die  Nummer  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„  3. Sprengpatronen,  Sprengbüchsen,  Sprengpatronen  M/03  mit  eingesetter  geladener
Detonationsbüchse  oder  letztere  für  sich  allein,  andere  Körper  aus  gepreßter  (gemahlener),
  trockener,  wasserdicht  überzogener  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  ohne
Zünder.“

c) lfd. Nr.  5.  Hinter  „C/88“  ist  einzuschalten

„oder  mit  Füllpulver  02“.

d) lfd. Nr.  8.  Die  Nummer  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„  8.  Fertig  geladene  und  verlötete  Sprengbüchsen,  sowie  fertig  geladene  und  verpackte
Ersatzdetonationsladungen  für  Gefechtspistolen.“

e)  Unter  neuer  Nummer  ist  aufzunehmen:

  

„  9. Fertig  geladene,  durch  Scherstifte  und  Sicherheitsbolzen  gesicherte  und  einzeln  in  vorgeschriebene
  Packgefäße  verpackte  Nehscheren  n/M.“

II.  Abschnitt  B.
a) lfd. Nr.  1.  Die  Fassung  ist  wie  folgt  zu  ändern:
„  1.    Rauchschwache  Pulver  und  Beutelkartuschen  mit  solchen,  sowie  Kanonenschläge  05.“

b)  lfd.  Nr.  1b.  Hinter  „C/88“  ist  einzuschalten:

  

  

  

„oder  mit  Füllpulver  02“.

c) lfd. Nr.  4  und  5.  Die  Nummern  sind  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

„  4.  Geschosse,  deren  Kugelfüllung  durch  Pulver  oder  sonstigen  Sprengstoff  festgelegt  ist,
ohne  Sprengladung  und  ohne  Zünder  oder  derartige  Geschosse  (auch  solche  ohne
Sprengstoff  in  der  Kugelfüllung)  mit  gepreßter  Bodenkammerfüllung,  ohne  Kammerhülsenladung
  und  ohne  Zünder,  aber  mit  abdichtender  Verschlußschraube.
5. Granatfüllung  88,  Füllpulver  02,  Sprengladungen  aus  Granatfüllung  88  oder  Füllpulver
  02  und  Sprengmunition  88.“  

d) lfd. Nr.  6.  Hinter  „Wassergehalt“  ist  anzufügen:
„ ,  Sprengpatronen  M/03  ohne  Detonationsbüchse.“

c) lfd. Nr.  9.  Hinter  „C/88“  ist  einzuschalten:
„oder  Füllpulver  02“.