Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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VIII. Hinter dem § 16 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 16a. 
Ergibt sich in den Fällen der §§ 15, 16 aus den Umständen, 
daß eine Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
16 b. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei 
offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft be- 
rechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und 
sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im 
einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Ge- 
samtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, 
in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben 
Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind.  
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung 
im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher 
innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Voll- 
machtgebers eine der in den §§ 6 bis 12 bezeichneten Handlungen vor- 
nimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels 
genügt ist. 
IX. An die Stelle des § 17 treten folgende Vorschriften: 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels 
(§ 15) verjährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen 
(§16a) in einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem 
der Wechsel fällig geworden ist.  
Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Ver- 
jährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unter- 
brechung stattgefunden hat. 
X. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „In betreff der Feststellung“ bis „im 
Gnadenwege“ durch die Worte ersetzt „Hinsichtlich des Verwaltungsstraf- 
verfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden- 
wege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung“. 
Im § 18 Abs. 2 werden die Worte die im § 15 vorgeschriebenen 
Geldbußen“ ersetzt durch die Worte die in den §§ 15, 16a vorgeschrie- 
benen Geldstrafen“. 
XI. Der § 19 wird aufgehoben. 
  
  
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