Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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7. Die Probestreifen sind an den Rändern oder Enden zu entnehmen. Die Wahl der 
Stücke, von denen Proben genommen werden sollen, bleibt dem abnehmenden Beamten überlassen. 
8. Finden sich nach dem Zerreißen, Biegen, Aufweiten oder Bördeln anscheinend guter 
Probestücke Fehlerstellen, so werden bei ungünstigem Ausfalle die Prüfungsergebnisse solcher 
Stücke bei der Entscheidung über die Erfüllung der Lieferungsbedingungen nicht berücksichtigt. 
9. Entspricht das Prüfungsergebnis den vorgeschriebenen Bedingungen nicht, so ist auf 
Verlangen des Werkes eine zweite Prüfung vorzunehmen, deren Ergebnis maßgebend sein soll. 
Auf diese zweite Prüfung ist bei der Entnahme der Proben Rücksicht zu nehmen. 
10. Die Jugfestigkeit wird für Längs- und Querfaser in kg/qmm angegeben. 
11. Die Bruchdehnung wird entweder an einer am Stabe angebrachten Teilung oder 
zwischen den Endmarken der Meßstrecke von 200 mm in Prozenten der letzteren ermittelt. Erfolgt 
beim letzteren Verfahren der Bruch des Stabes in geringerer Eutfernung als 50 mm von den 
Endmarken, so ist das Ergebnis bei ungünstigem Ausfalle nicht zu berücksichtigen. 
12. Bei den Warmproben sind die Stücke kirschrot zu machen. 
13. Bei der Kaltbiegeprobe werden die Stäbe bis zu 25 mm Dicke um einen Dorn 
von 25 mm Durchmesser, im Falle größerer Dicke um einen Dorn von höchstens der Material- 
dicke gebogen. 
Bei der Hartbiegeprobe sind die Stäbe gleichmäßig zu erwärmen und bei niedriger 
Kirschrotglut (im dunklen Raume beobachtet) in Wasser von 28° C abzukühlen und dann um 
einen Dorn der bestimmten Dicke zu biegen. 
14. Der Biegewinkel wird in Grad angegeben. Der Probestab gilt als gebrochen, wenn 
sich auf der Außenseite in der Mitte der Biegungsstelle ein deutlicher Bruch im Metalle zeigt. 
15. Bleche, Winkeleisen und Rohre müssen eine glatte Oberfläche haben; sie dürfen keine 
erheblichen Schlackenstellen oder andere eingewalzte Verunreinigungen, keine Blasen, Risse oder 
unganze Stellen enthalten. Bei Blechen, Winkel- und Stabeisen dürfen Walzsplitter oder kleine 
Schalen durch Abmeißeln entfernt, auch geringe, durch Einwalzen von Schlacke entstandene Ver- 
tiefungen ausgeebnet werden, soweit hierdurch die Haltbarkeit nicht beeinträchtigt wird. 
16. Sämtliche Bleche sind nach dem Beschneiden auszuglühen. 
IV. Prüfmaschinen. 
1. Die Prüfmaschinen müssen so gebaut sein, daß sie bei achtsamer Handhabung stoß- 
frei wirken. 
2. Sie müssen auf ihre Richtigkeit leicht untersucht werden können. 
3. Sie müssen, falls sie vom abnehmenden Beamten nicht kurzer Hand geprüft werden 
können, mindestens alle drei Monat einmal durch Sachverständige auf richtiges Arbeiten aller 
Teile untersucht werden. Uber diese Untersuchungen ist ein Befundbericht aufzunehmen, der bei 
Materialprüfungen auf Verlangen vorzulegen ist. 
4. Die Einspannvorrichtung zu Zugversuchen muß so beschaffen sein, daß der Probestab 
bei Beginn des Zuges sich selbsttätig einstellt, damit die Zugkraft innerhalb der Meßstrecke mög- 
lichst gleichmäßig über den Querschnitt verteilt wird.
	        
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