Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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7.  Die  Probestreifen  sind  an  den  Rändern  oder  Enden  zu  entnehmen.  Die  Wahl  der
Stücke,  von  denen  Proben  genommen  werden  sollen,  bleibt  dem  abnehmenden  Beamten  überlassen.

8.  Finden  sich  nach  dem  Zerreißen,  Biegen,  Aufweiten  oder  Bördeln  anscheinend  guter
Probestücke  Fehlerstellen,  so  werden  bei  ungünstigem  Ausfalle  die  Prüfungsergebnisse  solcher
Stücke  bei  der  Entscheidung  über  die  Erfüllung  der  Lieferungsbedingungen  nicht  berücksichtigt.

9.  Entspricht  das  Prüfungsergebnis  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht,  so  ist  auf
Verlangen  des  Werkes  eine  zweite  Prüfung  vorzunehmen,  deren  Ergebnis  maßgebend  sein  soll.
Auf  diese  zweite  Prüfung  ist  bei  der  Entnahme  der  Proben  Rücksicht  zu  nehmen.

10.  Die  Jugfestigkeit  wird  für  Längs-  und  Querfaser  in  kg/qmm  angegeben.

11.  Die  Bruchdehnung  wird  entweder  an  einer  am  Stabe  angebrachten  Teilung  oder
zwischen  den  Endmarken  der  Meßstrecke  von  200  mm  in  Prozenten  der  letzteren  ermittelt.  Erfolgt
beim  letzteren  Verfahren  der  Bruch  des  Stabes  in  geringerer  Eutfernung  als  50  mm  von  den
Endmarken,  so  ist  das  Ergebnis  bei  ungünstigem  Ausfalle  nicht  zu  berücksichtigen.

12.  Bei  den  Warmproben  sind  die  Stücke  kirschrot  zu  machen.

13.  Bei  der  Kaltbiegeprobe  werden  die  Stäbe  bis  zu  25  mm  Dicke  um  einen  Dorn
von  25  mm  Durchmesser,  im  Falle  größerer  Dicke  um  einen  Dorn  von  höchstens  der  Materialdicke
  gebogen.

Bei  der  Hartbiegeprobe  sind  die  Stäbe  gleichmäßig  zu  erwärmen  und  bei  niedriger
Kirschrotglut  (im  dunklen  Raume  beobachtet)  in  Wasser  von  28°  C  abzukühlen  und  dann  um
einen  Dorn  der  bestimmten  Dicke  zu  biegen.

14.  Der  Biegewinkel  wird  in  Grad  angegeben.  Der  Probestab  gilt  als  gebrochen,  wenn
sich  auf  der  Außenseite  in  der  Mitte  der  Biegungsstelle  ein  deutlicher  Bruch  im  Metalle  zeigt.

15.  Bleche,  Winkeleisen  und  Rohre  müssen  eine  glatte  Oberfläche  haben;  sie  dürfen  keine
erheblichen  Schlackenstellen  oder  andere  eingewalzte  Verunreinigungen,  keine  Blasen,  Risse  oder
unganze  Stellen  enthalten.  Bei  Blechen,  Winkel-  und  Stabeisen  dürfen  Walzsplitter  oder  kleine
Schalen  durch  Abmeißeln  entfernt,  auch  geringe,  durch  Einwalzen  von  Schlacke  entstandene  Vertiefungen
  ausgeebnet  werden,  soweit  hierdurch  die  Haltbarkeit  nicht  beeinträchtigt  wird.

16.  Sämtliche  Bleche  sind  nach  dem  Beschneiden  auszuglühen.

IV.  Prüfmaschinen.

1.  Die  Prüfmaschinen  müssen  so  gebaut  sein,  daß  sie  bei  achtsamer  Handhabung  stoßfrei
  wirken.

2.  Sie  müssen  auf  ihre  Richtigkeit  leicht  untersucht  werden  können.

3.  Sie  müssen,  falls  sie  vom  abnehmenden  Beamten  nicht  kurzer  Hand  geprüft  werden
können,  mindestens  alle  drei  Monat  einmal  durch  Sachverständige  auf  richtiges  Arbeiten  aller
Teile  untersucht  werden.  Uber  diese  Untersuchungen  ist  ein  Befundbericht  aufzunehmen,  der  bei
Materialprüfungen  auf  Verlangen  vorzulegen  ist.

4.  Die  Einspannvorrichtung  zu  Zugversuchen  muß  so  beschaffen  sein,  daß  der  Probestab

bei  Beginn  des  Zuges  sich  selbsttätig  einstellt,  damit  die  Zugkraft  innerhalb  der  Meßstrecke  möglichst
  gleichmäßig  über  den  Querschnitt  verteilt  wird.