Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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gefährlicher erweisen als staubfein gemahlenes Jagdpulver von folgender 
Zusammensetzung: 75 Prozent Kalisalpeter, 10 Prozent Schwefel und 
15 Prozent Faulbaumkohle. 
In f  lautet der Eingang: 
Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis usw. wie bisher. 
II. Eingangsbestimmungen. B. Schießmittel. 
In der 1. Gruppe wird:  
1. im Abs. (1) der Unterabsatz a gefaßt: 
a) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen Er- 
hitzung auf 132 ° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 
3 ccm betragen; 
und 
2. im Abs. (3) a, statt der Worte „mindestens 3 Stunden“ gesetzt: 
mindestens 1 Stunde 
III. Beförderungsvorschriften. 
1.   Im ersten Absatze der Eingangsbestimmungen wird vor dem letzten 
Satze eingeschaltet: 
Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoff- 
proben. 1. Gruppe.“ tragen. 
2.   Im Abschnitt A. Verpackung. „2. Gruppe der Sprengmittel.“ 
wird folgende neue Ziffer 4 eingeschaltet: 
4. Triplastit d muß in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter 
fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte 
amerikanische Pappefässer verwendet werden. Der Inhalt des Be- 
hälters darf höchstens 25 kg betragen. Die Behälter müssen die deut- 
liche, haltbare Aufschrift tragen: „Sprengstoff Triplastit. 2. Gruppe.“ 
3.   Im Abschnitt A. Verpackung. „Schießmittel.“ hat die Überschrift 
bei d zu lauten: 
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a und c für Schieß- 
mittel der 2. Gruppe und für gut durchgelatinierte Pulver- 
fäden, sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Fracht- 
stücken von höchstens 200 kg Gewicht. 
4.   Im Abschnitt A. Verpackung. „Andere explosionsfähige Stoffe.“ 
wird als Abs. (2) hinzugefügt:  
(2) Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschtift tragen: 
„Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte.“ 
5.   Abschnitt C. ,,Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ Abs. (1) wird am 
Schlusse durch folgenden Zusatz ergänzt: 
Bei nitrierten Chlorhydrinen ist nur die letztere Bescheinigung er- 
forderlich.
	        
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