Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Dritter Teil. 
Flußeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe A IV. 1 bis 4). 
2. Hartbiegeprobe (siehe A IV. 5). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 6). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu entnehmen: 
1. bei Blechen aus Birnenmaterial: von sämtlichen Blechen; 
2. bei Blechen aus Flammofenmaterial: 
a) von sämtlichen Blechen, die im ersten Feuerzuge liegen oder mit einer höheren 
Festigkeit als 36 kg/qmm in die Rechnung eingestellt werden sollen; 
b) von 50 Prozent der sonstigen Bleche. 
3. Bei Ziffer 1 und 2a sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu 
Schmiede- und Loch- sowie Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser entnommen werden, bei 
Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Schmiede. und Loch- sowie Hart- 
biegeproben in Längs- oder Querfaser. 
4. Bei Blechen über 4,5 m Länge sind, soweit sie zur Prüfung ausgewählt sind, zwei 
Zugproben zu machen, und zwar ist eine Längsprobe vom Fußende des Bleches und eine Quer- 
probe in der Mitte der entgegengesetzten schmalen Seite zu entnehmen. 
III. Bezeichnung der Bleche. 
1. Bleche aus Flußeisen, welches im Flammofen erzeugt worden ist, haben folgende 
Bezeichnung zu tragen: 
sofern ihre Festigkeit 
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist: 
  
Bleche aus Thomaseisen haben folgende Bezeichnungen zu tragen: 
sofern ihre Festigkeit 
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist: 
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des 
Werkes mit einem dem Vordruck unter Ziffer 1 nach Form und Größe gleichen Qualitätsstempel 
zu bezeichnen.
	        
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