Dritter Teil.
Flußeisen.
A. Bleche.
I. Art der Proben.
1. Zugprobe (siehe A IV. 1 bis 4).
2. Hartbiegeprobe (siehe A IV. 5).
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 6).
II. Anzahl der Probestücke.
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu entnehmen:
1. bei Blechen aus Birnenmaterial: von sämtlichen Blechen;
2. bei Blechen aus Flammofenmaterial:
a) von sämtlichen Blechen, die im ersten Feuerzuge liegen oder mit einer höheren
Festigkeit als 36 kg/qmm in die Rechnung eingestellt werden sollen;
b) von 50 Prozent der sonstigen Bleche.
3. Bei Ziffer 1 und 2a sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu
Schmiede- und Loch- sowie Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser entnommen werden, bei
Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Schmiede. und Loch- sowie Hart-
biegeproben in Längs- oder Querfaser.
4. Bei Blechen über 4,5 m Länge sind, soweit sie zur Prüfung ausgewählt sind, zwei
Zugproben zu machen, und zwar ist eine Längsprobe vom Fußende des Bleches und eine Quer-
probe in der Mitte der entgegengesetzten schmalen Seite zu entnehmen.
III. Bezeichnung der Bleche.
1. Bleche aus Flußeisen, welches im Flammofen erzeugt worden ist, haben folgende
Bezeichnung zu tragen:
sofern ihre Festigkeit
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist:
Bleche aus Thomaseisen haben folgende Bezeichnungen zu tragen:
sofern ihre Festigkeit
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist:
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des
Werkes mit einem dem Vordruck unter Ziffer 1 nach Form und Größe gleichen Qualitätsstempel
zu bezeichnen.