Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Einnahme und Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1909. 
Mark. 
  
Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver- 
nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf 
freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen 
der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu 
machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung 
erhält. 
6. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich 
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im 
Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heim- 
reise zustehendenm Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. 
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst- 
weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat 
zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, 
bis zum Ablaufe der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der 
Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur 
Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten- 
fonds gewährt werden. 
7. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete darf neben 
der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension 
eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etats- 
mäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. 
 8. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die 
volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten 
nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen 
Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebiets- 
beamten. 
9. Den wegen Tropendienstunfähigkeit in den Staatsdienst zurück- 
getretenen Schutzgebietsbeamten und deren Hinterbliebenen kann ein 
Zuschuß zu den landesgesetzlich zuständigen Pensions- und Hinter- 
bliebenenbezügen insoweit bewilligt werden, als letztere hinter den Be- 
zügen zurückbleiben, welche sich bei Berücksichtigung des zur Zeit des 
Ausscheidens aus dem Schutzgebietsdienste geltenden Rechtes ergeben 
würden. 
  
 
	        
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