Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Einnahme und Ausgabe.   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. Mark. 
10. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen 
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so 
ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt 
mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, 
sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- 
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen 
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei 
Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein 
Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, 
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist 
die Erstattung in Bauschsummen zulässig. 
11. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags 
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die 
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. 
  
  
 
  
 
  

	        
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