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§ 18.
Trinkbranntwein, dessen Alkohol nicht ausschließlich aus Wein gewonnen
ist, darf im geschäftlichen Verkehre nicht als Kognak bezeichnet werden.
Trinkbranntwein, der neben Kognak Alkohol anderer Art enthält, darf als
Kognakverschnitt bezeichnet werden, wenn mindestens ⅒ des Alkohols aus Wein
gewonnen ist.
Kognak und Kognakverschnitte müssen in 100 Raumteilen mindestens
38 Raumteile Alkohol enthalten.
Trinkbranntwein, der in Flaschen oder ähnlichen Gefäßen unter der Bezeich-
nung Kognak gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß zugleich eine
Bezeichnung tragen, welche das Land erkennbar macht, wo er für den Verbrauch
fertiggestellt worden ist. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat.
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr
üblichen Angebote mit aufzunehmen.
§ 19.
Wer Trauben zur Weinbereitung, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein
gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gewerbsmäßig Wein zu Getränken weiter
verarbeitet, ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen zu ersehen ist:
1. welche Weinbergsflächen er abgeerntet hat, welche Mengen von Trauben-
maische, Traubenmost oder Wein er aus eigenem Gewächse gewonnen
oder von anderen bezogen und welche Mengen er an andere abgegeben
oder welche Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat;
2. welche Mengen von Zucker oder von anderen für die Kellerbehandlung
des Weines (§ 4) oder zur Herstellung von Haustrunk (§ 11) bestimmten
Stoffen er bezogen und welchen Gebrauch er von diesen Stoffen zum
Zuckern (§ 3) oder zur Herstellung von Haustrunk gemacht hat;
3. welche Mengen der im § 10 bezeichneten dem Weine ähnlichen Getränke
er aus eigenem Gewächse gewonnen oder von anderen bezogen und
welche Mengen er an andere abgegeben oder welche Geschäfte über
solche Stoffe er vermittelt hat.
Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Namen der Lieferanten und, soweit
es sich um Abgabe im Fasse oder in Mengen von mehr als einem Hektoliter
im einzelnen Falle handelt, auch der Abnehmer, sind in den Büchern einzutragen.
Die Bücher sind nebst den auf die einzutragenden Geschäfte bezüglichen
Geschäftspapieren bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der letzten Eintragung
aufzubewahren.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung der
Bücher trifft der Bundesrat; er bestimmt, in welcher Weise und innerhalb welcher
Frist die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Bestände in den
Büchern vorzutragen sind.