Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 18. 
Trinkbranntwein, dessen Alkohol nicht ausschließlich aus Wein gewonnen 
ist, darf im geschäftlichen Verkehre nicht als Kognak bezeichnet werden. 
Trinkbranntwein, der neben Kognak Alkohol anderer Art enthält, darf als 
Kognakverschnitt bezeichnet werden, wenn mindestens ⅒ des Alkohols aus Wein 
gewonnen ist. 
Kognak und Kognakverschnitte müssen in 100 Raumteilen mindestens 
38 Raumteile Alkohol enthalten. 
Trinkbranntwein, der in Flaschen oder ähnlichen Gefäßen unter der Bezeich- 
nung Kognak gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß zugleich eine 
Bezeichnung tragen, welche das Land erkennbar macht, wo er für den Verbrauch 
fertiggestellt worden ist. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat. 
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die 
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr 
üblichen Angebote mit aufzunehmen. 
§ 19. 
Wer Trauben zur Weinbereitung, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein 
gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gewerbsmäßig Wein zu Getränken weiter 
verarbeitet, ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen zu ersehen ist: 
1. welche Weinbergsflächen er abgeerntet hat, welche Mengen von Trauben- 
maische, Traubenmost oder Wein er aus eigenem Gewächse gewonnen 
oder von anderen bezogen und welche Mengen er an andere abgegeben 
oder welche Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat; 
2. welche Mengen von Zucker oder von anderen für die Kellerbehandlung 
des Weines (§ 4) oder zur Herstellung von Haustrunk (§ 11) bestimmten 
Stoffen er bezogen und welchen Gebrauch er von diesen Stoffen zum 
Zuckern (§ 3) oder zur Herstellung von Haustrunk gemacht hat; 
3. welche Mengen der im § 10 bezeichneten dem Weine ähnlichen Getränke 
er aus eigenem Gewächse gewonnen oder von anderen bezogen und 
welche Mengen er an andere abgegeben oder welche Geschäfte über 
solche Stoffe er vermittelt hat. 
Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Namen der Lieferanten und, soweit 
es sich um Abgabe im Fasse oder in Mengen von mehr als einem Hektoliter 
im einzelnen Falle handelt, auch der Abnehmer, sind in den Büchern einzutragen. 
Die Bücher sind nebst den auf die einzutragenden Geschäfte bezüglichen 
Geschäftspapieren bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der letzten Eintragung 
aufzubewahren. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung der 
Bücher trifft der Bundesrat; er bestimmt, in welcher Weise und innerhalb welcher 
Frist die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Bestände in den 
Büchern vorzutragen sind.
	        
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