Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 20. 
Werden in einem Raume, in dem Wein zum Zwecke des Verkaufs her- 
gestellt oder gelagert wird, in Gefäßen, wie sie zur Herstellung oder Lagerung 
von Wein verwendet werden, Haustrunk (§ 11) oder andere Getränke als Wein 
oder Traubenmost verwahrt, so müssen diese Gefäße mit einer deutlichen Be- 
zeichmung des Inhalts an einer in die Augen fallenden Stelle versehen sein. 
Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung der Stapel. 
Personen, die wegen Verfehlungen gegen dieses Gesetz wiederholt oder zu 
einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, kann die Verwahrung anderer Stoffe 
als Wein oder Traubenmost in solchen Räumen durch die zuständige Polizei- 
behörde untersagt werden. 
 
§ 21. 
Die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ist durch die mit der 
Handhabung der Nahrungsmittelpolizei betrauten Behörden und Sachverständigen 
zu überwachen. · 
Zur Unterstützung dieser Behörden sind für alle Teile des Reichs Sach- 
verständige im Hauptberufe zu bestellen. 
§ 22. 
Die zuständigen Beamten und Sachverständigen (§ 21) sind befugt, außer- 
halb der Nachtzeit und) falls Tatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß 
zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen 
Traubenmost, Wein oder dem Weine ähnliche Getränke hergestellt, verarbeitet, 
feilgehalten oder verpackt werden, und bei gewerbsmäßigem Betrieb auch in die 
zugehörigen Lager- und Geschäftsräume, ebenso in die Geschäftsräume von 
Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Traubenmaische, Traubenmost, Wein, 
Schaumwein, weinhaltige, dem Weine ähnliche Getränke oder Kognak vermitteln, 
einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, 
Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum 
Zwecke der Untersuchung zu fordern oder selbst zu entnehmen. Über die Probe- 
nahme ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. Ein Teil der Probe ist amt- 
lich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Auf Verlangen ist für die ent- 
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September 
die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens und in dem Zeitraume 
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr 
Morgens. 
  
§ 23. 
Die Inhaber der im § 22 bezeichneten Räume sowie die von ihnen be- 
stellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen Be- 
amten und Sachverständigen auf Erfordern diese Räume zu bezeichnen, sie bei 
deren Besichtigung zu begleiten oder durch mit dem Betriebe vertraute Personen 
begleiten zu lassen und ihnen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der 
 
	        
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