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Zweiter Abschnitt.
Dingliche Sicherung der Bauforderungen.
Erster Titel.
Geltungsbereich dieses Abschnitts.
§ 9.
In den durch landesherrliche Verordnung bestimmten Gemeinden findet im
Falle eines Neubaues eine Sicherung der Bauforderungen nach den Vorschriften
dieses Abschnitts statt. Vor Erlassung der landesherrlichen Verordnung ist die
Gemeinde, die amtliche Handelsvertretung, die Handwerkskammer des Bezirkes
und die gesetzliche Arbeitervertretung zu hören.
In den Gemeinden, in denen diese Sicherung der Bauforderungen statt-
findet, sind Bauschöffenämter nach den Vorschriften des sechsten Titels zu errichten.
§ 10.
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß und unter welchen Be-
dingungen die Vorschriften dieses Abschnitts auf einen Neubau keine Anwendung
finden, wenn der Neubau an Stelle eines zerstörten und gegen die Zerstörung
versicherten Gebäudes errichtet wird und der Versicherer nach den Versicherungs-
bedingungen nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung
des versicherten Gebäudes zu zahlen.
Zweiter Titel.
Baubeginn.
§ 11.
Vor dem Beginne des Baues ist auf dem Grundbuchblatte der Baustelle
der Vermerk, daß das Grundstück bebaut werden soll (Bauvermerk), einzutragen.
Bildet die Baustelle nur einen Teil eines Grundstücks, so ist sie von dem Grund-
stück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
Mit der Eintragung des Bauvermerkes erwerben die Baugläubiger den
Anspruch auf Eintragung einer Hypothek für ihre Bauforderungen (Bauhypothek);
der Bauvermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs.
§ 12.
Die Eintragung eines Bauvermerkes unterbleibt, wenn in Höhe eines
Betrags, der nach dem Ermessen des Bauschöffenamts den dritten Teil der vor-
aussichtlich entstehenden Baukosten erreicht, Sicherheit durch Hinterlegung von Geld