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dungen zu erteilen. Baugläubiger, für die eine wirksame Anmeldung vorliegt,
stehen für das Vollstreckungsverfahren Gläubigern, die zur Zeit der Eintragung
des Vollstreckungsvermerkes im Grundbuch eingetragen waren, gleich.
§ 40.
Soweit durch ein Urteil der Widerspruch eines Baugläubigers gegen die
Aufnahme der Forderung eines anderen Baugläubigers in den Verteilungsplan
rechtskräftig als begründet anerkannt ist, wirkt das Urteil für alle Baugläubiger.
Der widersprechende Baugläubiger kann Erstattung derjenigen Prozeßkosten, die
von dem Prozeßgegner nicht beizutreiben sind, aus dem bei der Verteilung auf
die Baugläubiger entfallenden Betrag insoweit verlangen, als infolge des Wider-
spruchs der Anteil des Prozeßgegners an diesem Betrage weggefallen oder ver-
mindert ist. Ist der Prozeßgegner ein Nachmann, so kann die Erstattung nur
denjenigen Baugläubigern gegenüber verlangt werden, denen der Wegfall oder
die Verminderung des Anteils des Nachmanns zum Vorteile gereicht.
Fünfter Titel.
Sicherbeitsleistung.
§ 41.
Eine gemäß § 12 oder § 13 geleistete Sicherheit haftet den Baugläubigern
in der gleichen Weise, wie ihnen im Falle der Eintragung einer Bauhypothek
kraft dieser Hypothek das Grundstück haftet. Im Falle des § 13 bemißt sich
der auf die einzelnen Bauforderungen entfallende Anteil an der Sicherheit nach
dem bei der Eintragung der Bauhypothek berücksichtigten Betrag auch dann,
wenn die Bauforderung nach der Eintragung zum Teil getilgt worden ist.
§ 42.
Ist nach § 12 Sicherheit geleistet, so kann jeder Beteiligte die Eröffnung
eines Verteilungsverfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen, sobald die
im § 22 Abs. 1 bestimmte Veröffentlichung der Baupolizeibehörde erfolgt ist.
Wird der Antrag von einem Baugläubiger gestellt, so hat der Gläubiger die
schriftliche Zustimmung des Eigentümers beizubringen oder seine Bauforderung
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 glaubhaft zu machen.
§ 43.
Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be-
zirke die Baustelle gelegen ist. Auf das Verfahren finden die für die Verteilung
des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
Die Eröffnung des Verteilungsverfahrens und der Verteilungstermin
müssen durch das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich