Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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4.  Die  Gerichtsämter,  ein  jedes  in  seinem  Sprengel,  sind  in  Angelegenheiten  der
Rechtspflege  zuständig:
a)  für  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  ihnen  durch  die  Strafproceßordnung
und  sonst  durch  Gesetze  zugewiesenen  Verbrechen  und  Vergehungen,
b)  für  die  streitige  und  nicht  streitige  Rechtspflege,  insoweit  nicht  dieses  oder  ein
anderes  Gesetz  Ausnahmen  bestimmen.
*  5.  Vor  die  Bezirksgerichte  gehört  in  dem  einem  jeden  zugetheilten  Bezirke
1)  die  Strafrechtspflege  in  der  durch  die  Strafproceßordnung  und  sonst  durch
Gesetze  festgestellten  Maaße,
2)  der  Verspruch  in  Sachen  streitiger  Rechtspflege  nach  näherer  Bestimmung  des
819.
Uebrigens  ist  zu  vergleichen  §  18.

66.  Die  Zuständigkeit  der  zeitherigen  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  in  ihrer
Eigenschaft  als  obrigkeitliche  und  Verwaltungsbehörden,  mit  Einschluß  der  Strafgewalt  in
Polizei=  und  Verwaltungsstrafsachen,  nicht  minder  in  ihrer  Eigenschaft  als  weltliche  Coinspectoren
  in  Kirchen=  Schul=  und  Stiftungssachen  geht  auf  die  Gerichtsämter  über.

&  7.  Der  Sprengel  jedes  Gerichtsamtes  bildet  einen  Verwaltungsbezirk.  Das
Gerichtsamt  ist  für  denselben  die  Verwaltungsobrigkeit.  Ausgeschlossen  sind  jedoch  von
der  Zuständigkeit  desselben  als  Verwaltungsobrigkeit  diejenigen  in  seinem  Sprengel  gelegenen
Städte,  in  welchen  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt  ist.  Dieselben  stellen  rücksichtlich
  des  dem  betreffenden  Stadtrathe  nach  örtlicher  Verfassung  zustehenden  obrigkeitlichen
  Wirkungskreises  auch  ferner  besondere  Verwaltungsbezirke  dar.

Die  weltliche  Coinspection  in  Kirchen-Schul=  und  Stiftungssachen,  welche  zeither
von  einigen  Stadträthen  außerhalb  des  städtischen  Gemeindebezirks  ausgeübt  wurde,  geht
auf  das  Gerichtsamt  über.

6.  Gegenstand  einer  Ausführungsverordnung  wird  die  Bestimmung  derjenigen  Ausnahmen
  von  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Polizei,  sowie  über  die
Handhabung  der  Rechtspflege  und  Verwaltung  sein,  welche  rücksichtlich  der  Ordensmitglieder
der  beiden  Jungfrauenklöster  in  der  Oberlausitz  durch  die  Verfassung  dieser  Klöster  nothwendig
  werden.

§#9.  Von  jeder  Gerichts=  und  jeder  Verwaltungsbehörde  ist  nach  vorgängig  eingeholter
  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  eine  dazu  geeignete  Zeitschrift  zum  Amtsblatte
  zu  bestimmen.  Die  in  derselben  zum  Abvrucke  gelangenden  Anordnungen  und  Bekanntmachungen
  der  öffentlichen  Behörden  gelten  mit  Ablauf  des  dritten  Tags,  von  der  Ausgabe
  desjenigen  Blattes  an  gerechnet,  in  welchem  sie  stehen,  für  den  Betheiligten  gesetzlich
bekannt  gemacht.

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