Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Hierin ist zu wählen: 
a = 100 für Rohre mit überlappter Längsnaht 
a = 80 für Rohre mit gelaschter oder geschweißter bei liegenden Flammrohren, 
Längsnaht 
a = 70 für Rohre mit überlappter Längsnaht 
a = 50 für Rohre mit gelaschter oder geschweißter bei stehenden Flammrohren. 
Längsnaht 
Als wirksame Versteifungen gelten neben den Stirnplatten und den Rohrwänden vor- 
zugsweise folgende Konstruktionen: 
Fig. 1. Fig. 2. Fig. 3. 
Fig. 4. Fig. 5. 
 
  
die letztere jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Abkröpfung nicht weniger als etwa 
50 mm beträgt. 
2. Die Länge l derjenigen Rohrstrecken, welche von Quersiedern durchdrungen werden, 
kann man wie folgt annehmen: 
Fig. 6. Fig. 7. 
  
  
  
  
  
   
  
  
bei der Rohrstrecke a 
l=l₁ + 0,5l₂, sofern l₁ die größere Strecke, 
bei der Rohrstrecke b 
l= l₁ +l₂, sofern l₁ größer als l₃, anderenfalls tritt l₃ an die Stelle von l₁, 
bei der Rohrstrecke c 
l=l₁ +l₂, 
bei der Rohrstrecke d 
l= l₂ +l₃ beziehungsweise l= l₃ + l₄. 
3. Sind mit Rücksicht auf die Größe, die Befestigungsweise, den Durchdringungsort des 
Querrohrs usw. Zweifel vorhanden, ob es in ausreichendem Maße versteifend einwirkt, so ist es 
rätlich, für l die volle Länge einzusetzen, also von einer rechnungsmäßigen Berücksichtigung der 
versteifenden Wirkung der Querrohre abzusehen.
	        
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