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§ 48.
Ist nach § 13 Sicherheit geleistet, so kann nach dem Ablaufe der An-
meldungsfrist jeder Beteiligte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens in An-
sehung der Sicherheit beantragen.
Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und der §§ 44, 46 finden Anwendung.
Wird der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens zugelassen, so
hat das Gericht gleichzeitig das Bauschöffenamt um Erteilung einer beglaubigten
Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ersuchen. Ansprüche, für die nach der
Mitteilung des Bauschöffenamts eine wirksame Anmeldung vorliegt) stehen für
das Verteilungsverfahren Ansprüchen gleich, die zur Zeit der Eintragung des
Vollstreckungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich waren.
Sind ein Verteilungsverfahren in Ansehung der Sicherheit und ein Ver-
teilungsverfahren über den Erlös des mit der Bauhypothek belasteten Grundstücks
gleichzeitig anhängig, so hat das Gericht beide Verfahren zu verbinden. Die
Verbindung findet nicht mehr statt, sobald in einem der Verfahren der Ver-
teilungstermin abgehalten ist.
§ 49.
Wird der Bauvermerk nach § 17 oder nach § 27 Abs. 1 gelöscht, so hat
das Bauschöffenamt auf Antrag die Rückgabe der gemäß § 13 geleisteten Sicher-
heit anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn dem Bauschöffenamte nach dem Ab-
laufe der Anmeldungsfrist die Zustimmung aller Baugläubiger, für welche wirk-
same Anmeldungen vorliegen, in der für Eintragungsbewilligungen durch die
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form nachgewiesen wird.
Sechster Titel.
Bauschöffenamt.
§ 50.
Die Errichtung eines Bauschöffenamts (§ 9 Abs. 2) erfolgt durch Orts-
statut nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung. Vor der Abfassung des
Statuts ist die Handwerkskammer des Bezirkes anzuhören.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatute zur
Errichtung eines gemeinsamen Bauschöffenamts für ihre Bezirke vereinigen. Für
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungs-
behörde zuständig, in deren Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz haben soll.
Die Errichtung des Bauschöffenamts erfolgt durch Anordnung der Landes-
zentralbehörde, wenn ungeachtet einer von ihr an die Gemeinde ergangenen Auf.
forderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Abs. 1, 2 be-
zeichneten Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem
Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes-
zentralbehörde.