Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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„werden  pflegen,  nachmacht  und  solche,  oder  auch  die  Etikette  eines  Handlungs-„hauses
  oder  einer  Fabrik,  zu  Tauschungen  im  Handel  mißbraucht,  ist  mit  Ge-„fängnißstrafe
  bis  zu  vier  Monaten  oder,  dafern  diese  nicht  über  zwei  Monate  an-„steigt,
  mit  Gelvbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern  zu  bestrafen;  es  ist  jevoch  ein
„Strafverfahren  deßhalb  nur  auf  Antrag  des  Handlungshauses  oder  der  Fabrik,
„deren  Zeichen  oder  Etikette  auf  die  angegebene  Weise  gemißbraucht  worden  sind,
„einzuleiten.

„Ausländische  Hendlungshäuser  und  Fabrikanten  sind  mit  dem  Antrage  auf  Be-„strafung
  dieses  Vergebens  nur  dann  zu  hören,  wenn  sie  nachweisen,  daß  von  Seiv
  ten  des  Staates,  dem  sie  angehören,  bierunter  die  Gegenseitigkeit  beobachtet  wird.

„Artikel  372.
„Verletzung  pflichtmäßiger  Verschwiegenheit.

„Personen,  welche  in  Privatdiensten  stehen,  oder  als  Arbeiter  in  Fabriken  oder
„für  Fabrikverleger,  oder  in  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  beschäftigt  sind,
„und  Dasjenige,  was  ihnen  vermöge  ihres  Dienstes  oder  ihrer  Beschäftigung  be-„kannt
  oder  anvertraut  worden  ist,  und  dessen  Geheimhaltung  ihnen  obliegt,  Ande-„ren
  mittheilen,  sind  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  oder  Gelvbuße  bis  zu
„vierhundert  Thalern  zu  belegen.“

b)  Gewerbegesetz  vom  15.  Oktober  1861.

„F.  72.  Arbeiter  oder  in  Fabriken  Angestellte,  Factore  und  dergleichen,  welche
„Muster  (Karten,  Modelle,  Schablonen,  Stick=  oder  Nähreste,  Klöppelbriefe  rc.k)
„oder  Verfahrungsweisen,  die  ihnen  von  den  Arbeitsgebern  unmittelbar  oder  mittel-„bar,
  auch  ohne  ausdrückliche  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung,  mitgetheilt  find,
„ohne  Genehmigung  der  letzteren  Anderen  mittheilen,  copiren  oder  copiren  lassen,
voder  welche  über  die  von  den  Arbeitsgebern  empfangenen  Werkzeuge  und  Mate-„
  rialien  oder  die  aus  letzteren  gefertigten  Waaren  in  anderer,  als  der  vorgeschrie-„benen
  Weise  disponiren,  verfallen  —  sofern  nicht  im  einzelnen  Falle  die  Voraus-„setzungen
  der  strafrichterlichen  Competenz  vorhanden  sind,  —  in  eine  Strafe  bis
„zu  fünfzig  Thalern  oder  vier  Wochen  Gefängniß.  Den  eben  angedrobten  Stra-„fen
  unterliegen  auch  Personen,  welche  sich  an  dem  bezeichneten  Vergeben  vurch
„Anstiftung,  Beihülfe  oder  auch  blos  durch  Annahme  der  verbotenen  Mittheilung