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„werden pflegen, nachmacht und solche, oder auch die Etikette eines Handlungs-„hauses
oder einer Fabrik, zu Tauschungen im Handel mißbraucht, ist mit Ge-„fängnißstrafe
bis zu vier Monaten oder, dafern diese nicht über zwei Monate an-„steigt,
mit Gelvbuße bis zu zweihundert Thalern zu bestrafen; es ist jevoch ein
„Strafverfahren deßhalb nur auf Antrag des Handlungshauses oder der Fabrik,
„deren Zeichen oder Etikette auf die angegebene Weise gemißbraucht worden sind,
„einzuleiten.
„Ausländische Hendlungshäuser und Fabrikanten sind mit dem Antrage auf Be-„strafung
dieses Vergebens nur dann zu hören, wenn sie nachweisen, daß von Seiv
ten des Staates, dem sie angehören, bierunter die Gegenseitigkeit beobachtet wird.
„Artikel 372.
„Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit.
„Personen, welche in Privatdiensten stehen, oder als Arbeiter in Fabriken oder
„für Fabrikverleger, oder in anderen gewerblichen Unternehmungen beschäftigt sind,
„und Dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes oder ihrer Beschäftigung be-„kannt
oder anvertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, Ande-„ren
mittheilen, sind mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Gelvbuße bis zu
„vierhundert Thalern zu belegen.“
b) Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861.
„F. 72. Arbeiter oder in Fabriken Angestellte, Factore und dergleichen, welche
„Muster (Karten, Modelle, Schablonen, Stick= oder Nähreste, Klöppelbriefe rc.k)
„oder Verfahrungsweisen, die ihnen von den Arbeitsgebern unmittelbar oder mittel-„bar,
auch ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung, mitgetheilt find,
„ohne Genehmigung der letzteren Anderen mittheilen, copiren oder copiren lassen,
voder welche über die von den Arbeitsgebern empfangenen Werkzeuge und Mate-„
rialien oder die aus letzteren gefertigten Waaren in anderer, als der vorgeschrie-„benen
Weise disponiren, verfallen — sofern nicht im einzelnen Falle die Voraus-„setzungen
der strafrichterlichen Competenz vorhanden sind, — in eine Strafe bis
„zu fünfzig Thalern oder vier Wochen Gefängniß. Den eben angedrobten Stra-„fen
unterliegen auch Personen, welche sich an dem bezeichneten Vergeben vurch
„Anstiftung, Beihülfe oder auch blos durch Annahme der verbotenen Mittheilung