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18. Als § 340 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch
und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und den
Parteien bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist der Gegen-
partei die Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. Die erforder-
liche Zahl von beglaubigten Abschriften soll die Partei mit der Ein-
spruchsschrift einreichen.
19. Der § 391 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Jeder Zeuge ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu be-
eidigen.
20. Der § 392 erhält folgende Fassung:
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen
können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, daß
der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe.
21. Der § 393 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
4. Personen, welche ein rechtliches Interesse daran haben, daß in dem
Rechtsstreite die eine Partei obsiege, Personen, welche einen in dem
Rechtsstreite geltend gemachten Anspruch übertragen haben, auch dann,
wenn sie zur Gewährleistung nicht verpflichtet sind
Ferner wird
im Abs. 2 das Wort „nachträgliche“ gestrichen.
22. Der § 408 erhält folgenden Abs. 3:
Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über
Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht
als Sachverständiger vernommen werden.
23. Der § 410 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor oder nach Er-
stattung des Gutachtens. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sach-
verständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
24. Der § 481 erhält folgende Fassung:
Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eides-
norm mit der Eingangsformel:
,,Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“
vorspricht und der Schwurpflichtige hierauf die Worte spricht (Eides-
formel):
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“