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geschlossenen Säcken verbleibt, müssen geräumig und so eingerichtet sein, daß in
ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet.
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine
leichte Beseitigung des Staubes gestattet.
§ 2.
Die Vorzerkleinerung der Schlacke von Hand darf nicht in den Aufgabe-
räumen für die Feinmühlen, sondern muß entweder im Freien oder in Schuppen
vorgenommen werden, die auf allen Seiten offen sind.
§ 3.
Die zur maschinellen Vorzerkleinerung der Schlacke dienenden Apparate
sowie die Feinmühlen und anderen Apparate, die bei der Herstellung von Thomas-
schlackenmehl Verwendung finden, müssen so eingerichtet sein, daß ein Austritt
des Staubes in die Arbeitsräume tunlichst vermieden wird. Sie müssen, sofern
nicht durch andere Vorkehrungen eine Verstäubung nach außen verhindert ist,
mit wirksamen Vorrichtungen zur Absaugung und zum Auffangen des Staubes
versehen sein.
§ 4.
Die Zuführung des Mahlguts sowie dessen Aufgeben an die im § 3 be-
zeichneten Apparate und an die Feinmühlen muß so eingerichtet sein, daß eine
Staubentwickelung tunlichst verhütet wird.
Wird die Schlacke den Feinmühlen in Transportgefäßen zugeführt, so muß
die Beschickung so eingerichtet sein, daß die Transportgefäße unmittelbar über
den Aufgabetrichtern entleert werden und daß, z. B. durch teilweise Ummantelung
der Aufgabestellen und durch Staubabsaugung, das Eindringen von Staub in
die Arbeitsräume tunlichst verhindert wird.
§ 5.
Die Außenwandungen und Fugen der Mühlen, der Zerkleinerungs- und
sonstigen staubentwickelnden Apparate, der Staubleitungen, Staubkammern und
Filteranlagen müssen staubdicht sein; entstehende Undichtigkeiten sind sofort zu
beseitigen.
Die Staubleitungen, Staubkammern und Filteranlagen müssen so ein-
gerichtet sein, daß sie im regelmäßigen Betriebe von außen gereinigt und entleert
werden können.
§ 6.
Reparaturarbeiten an den im § 5 bezeichneten Apparaten und Einrichtungen,
bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schlackenstaub ausgesetzt sind, darf