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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 36.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. S. 549.
(Nr. 3629.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes.
Vom 9. Juli 1909.
Auf Grund der §§ 3, 4, 10 bis 14, 17 bis 19 des Weingesetzes vom
7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) hat der Bundesrat die nachstehenden
Ausführungsbestimmungen beschlossen:
Zu § 3 Abs. 4.
Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist nach Maß-
gabe der beigefügten Muster schriftlich anzuzeigen; die zuständige Behörde kann
die Eintragung in Listen gestatten, die diesen Mustern nachzubilden und an ge-
eigneten Stellen aufzulegen sind. - Anlagen 1, 2
Für die neue Ernte ist die Anzeige vor Beginn des Zuckerns nach Muster 1
zu erstatten; dabei braucht die Menge der zu zuckernden Erzeugnisse sowie der
Zeitpunkt des Zuckerns für die gesamte Ernte vom 1. September des betreffenden
Jahres ab nicht angegeben zu werden. Für Wein früherer Jahrgänge ist jeder
einzelne Fall des Zuckerns spätestens eine Woche zuvor nach Muster 2 anzuzeigen.
Zu §§ 4, 11, 12.
Bei der Kellerbehandlung dürfen unbeschadet der nach § 3 des Gesetzes zu-
lässigen Zuckerung der Traubenmaische, dem Traubenmost oder dem Weine
Stoffe irgend welcher Art nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu-
gesetzt werden.
Gestattet ist
A. Allgemein:
1. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen)
oder von Reinhefe, um die Gärung einzuleiten oder zu fördern; die
Reinhefe darf nur in Traubenmost gezüchtet sein. er Zusatz der
flüssigen Weinhefe darf nicht mehr als zwanzig Raumteile auf ein-
tausend Raumteile der zu vergärenden Flüssigkeit betragen; doch darf
diese Hefemenge zuvor in einem Teile des Mostes oder Weines ver-
mehrt werden; dabei darf der Wein mit einer kleinen Menge Zucker
versetzt und von Alkohol befreit werden;
Reichs-Gesetzbl. 1909. 91
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1909.