Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 554 — 
Die Bezeichnung muß in schwarzer Farbe auf weißem Grunde deutlich 
und nicht verwischbar auf einem bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift 
aufgedruckt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Flaschen, welche einen Raum- 
gehalt von 350 Kubikzentimeter oder mehr haben, mindestens 0,5 Zentimeter hoch 
und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von min- 
destens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen 
Streifen von mehr als 10 Zentimeter Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen 
verteilt werden. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, ist 
an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und zwar gegebenenfalls 
zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Überzug und der die Bezeichnung der 
Firma enthaltenden Inschrift dauerhaft zu befestigen. Wird der Streifen im 
Zusammenhange mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen 
diese mindestens durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen. 
Zu § 19. 
Wer durch § 19 des Gesetzes verpflichtet ist, Bücher zu führen, hat sich 
hierbei sowie bei allen mit der Buchführung zusammenhängenden Aufzeichnungen 
der deutschen Sprache zu bedienen. Die Landeszentralbehörde kann die Ver- 
wendung einer anderen Sprache gestatten. 
Die Bücher müssen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite 
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Die Zahl der Blätter oder Seiten ist 
vor Beginn des Gebrauchs auf der ersten Seite des Buches anzugeben. Ein 
Blatt aus dem Buche zu entfernen ist verboten. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf 
nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf 
nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, 
deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung 
oder erst später gemacht worden sind. 
Die Bücher und Belege sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen 
jederzeit den nach § 21 des Gesetzes zur Kontrolle berechtigten Beamten oder 
Sachverständigen vorzulegen. Sind die Geschäftsräume von den Kellereien oder 
sonstigen Lagerräumen getrennt, so sind die Bücher auf Verlangen auch in den 
zu kontrollierenden Räumen vorzulegen. 
Im einzelnen ist den Vorschriften des Gesetzes nach den den Mustern A 
o; bis G beigefügten Amweisungen mit folgender Maßgabe zu genügen: 
 Anlage 3 bis 9 - Es haben Buch zu führen: 
a) Winzer, die in der Hauptsache eigenes Gewächs in den Verkehr 
bringen, auch wenn sie nach Erfordernis im Inlande gewonnene Trauben 
oder Traubenmaische zum Keltern zukaufen, nach Muster A. 
Winzer, die im Durchschnitte der Jahre bei einer Ernte mehr als 
30 000 Liter Traubenmost einlegen, daneben auch nach Muster C 
oder D, jedoch jedenfalls nach Muster C, wenn sie mehr als 10 000 Liter 
Traubenmost oder Wein einer Ernte zuckern;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.