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Die Bezeichnung muß in schwarzer Farbe auf weißem Grunde deutlich
und nicht verwischbar auf einem bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift
aufgedruckt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Flaschen, welche einen Raum-
gehalt von 350 Kubikzentimeter oder mehr haben, mindestens 0,5 Zentimeter hoch
und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von min-
destens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen
Streifen von mehr als 10 Zentimeter Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen
verteilt werden. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, ist
an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und zwar gegebenenfalls
zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Überzug und der die Bezeichnung der
Firma enthaltenden Inschrift dauerhaft zu befestigen. Wird der Streifen im
Zusammenhange mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen
diese mindestens durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen.
Zu § 19.
Wer durch § 19 des Gesetzes verpflichtet ist, Bücher zu führen, hat sich
hierbei sowie bei allen mit der Buchführung zusammenhängenden Aufzeichnungen
der deutschen Sprache zu bedienen. Die Landeszentralbehörde kann die Ver-
wendung einer anderen Sprache gestatten.
Die Bücher müssen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Die Zahl der Blätter oder Seiten ist
vor Beginn des Gebrauchs auf der ersten Seite des Buches anzugeben. Ein
Blatt aus dem Buche zu entfernen ist verboten.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf
nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden,
deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung
oder erst später gemacht worden sind.
Die Bücher und Belege sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen
jederzeit den nach § 21 des Gesetzes zur Kontrolle berechtigten Beamten oder
Sachverständigen vorzulegen. Sind die Geschäftsräume von den Kellereien oder
sonstigen Lagerräumen getrennt, so sind die Bücher auf Verlangen auch in den
zu kontrollierenden Räumen vorzulegen.
Im einzelnen ist den Vorschriften des Gesetzes nach den den Mustern A
o; bis G beigefügten Amweisungen mit folgender Maßgabe zu genügen:
Anlage 3 bis 9 - Es haben Buch zu führen:
a) Winzer, die in der Hauptsache eigenes Gewächs in den Verkehr
bringen, auch wenn sie nach Erfordernis im Inlande gewonnene Trauben
oder Traubenmaische zum Keltern zukaufen, nach Muster A.
Winzer, die im Durchschnitte der Jahre bei einer Ernte mehr als
30 000 Liter Traubenmost einlegen, daneben auch nach Muster C
oder D, jedoch jedenfalls nach Muster C, wenn sie mehr als 10 000 Liter
Traubenmost oder Wein einer Ernte zuckern;