Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Verwaltungsbehörde bestimmt bei Verschlußbrennereien insbesondere, welche bau- 
lichen Einrichtungen zur Sicherung der Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der 
§§ 82 bis 88 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend an- 
zuwenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungs- 
brennereien können Ausnahmen zugelassen werden. 
§ 75. 
Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs 
einer Brennerei hat der Brennereibesitzer, soweit dies nicht schon auf Grund der 
bisherigen Vorschriften geschehen ist, der Verwaltungsbehörde die Brennereiräume 
und die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie an- 
grenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvor- 
richtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (§ 97) 
aufbewahrt wird, die Meßuhren sowie die Maischbottiche unter Angabe ihrer 
Stellung und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde auch den Einzelraumgehalt 
der Gefäße nach Litern schriftlich anzumelden. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen und für Ab- 
findungsbrennereien noch andere Geräte der Anmeldepflicht zu unterwerfen. 
§ 76. 
Vermessung und  Bezeichnung der Brennereigeräte. 
Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden; 
sie sind vom Brennereibesitzer nach näherer Anordnung der Verwaltungsbehörde 
mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Be- 
zeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. 
§ 77. 
Aufbewahrung der Brennereigeräte. 
Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den 
im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Verwaltungs- 
behörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 78. 
Veränderung im Gerätestande. 
Besitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, andere 
Personen dürfen Brenn- und Wiengeräte weder ganz noch teilweise aus den 
Händen geben, bevor fie der Verwaltungsbehörde den Empfänger angezeigt und 
eine Bescheinigung hierüber erhalten haben. 
§ 79. 
Sollen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze aufgestellt 
oder geändert werden oder kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang, 
so hat der Brennereibesitzer dies der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Gleiche 
Anzeige ist erforderlich über jede Änderung in Ansehung der angemeldeten Räume. 
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