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§ 87.
Die Brennvorrichtungen, Sammelgefäße und Meßuhren sowie die sie ver-
bindenden Rohrleitungen und die Sammelgefäßräume sind amtlich so zu sichern,
daß alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein nicht heimlich abgeleitet oder ent-
nommen werden können.
§ 88.
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Brennereien, die bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes der Abfindung unterlegen haben, sowie für neu entstehende
Obstbrennereien Anordnungen zu treffen, die von den Vorschriften der §§ 82
bis 87 abweichen.
§ 89.
Die Verwaltungsbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen,
solange die nach Fh 8 bis 88 erforderlichen amtlichen Sicherungen nicht getroffen
und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt sind.
§ 90.
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten den
§§ 82 bis 88 entsprechend herzurichten und in einem diesen Vorschriften ent-
sprechenden Zustande zu erhalten.
§ 91.
Kosten der Anschaffung von Sammelgefäßen.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 entstandenen Brennereien, die bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes der Abfindung unterlegen haben, sowie in den Fällen
des § 86 werden die Kosten der erstmaligen Anschaffung von Sammelgefäßen,
Meßuhren, Überrohren und Kunstschlössern aus der Reichskasse erstattet.
§ 92.
Der Bundeörat wird ermächtigt, in den Fällen des § 91 aus Gründen
der Billigkeit auch die Kosten der auf Verlangen der Verwaltungsbehörde aus-
gefühtrteen baulichen Änderungen bis zur Hälfte auf die Reichskasse zu übernehmen,
sofern die Änderungen innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzs ausgeführt werden.
§ 93.
Maischbottiche und Nebengeräte.
In, den Verschlußbrennereien unterliegt die Einrichtung der Maischbottiche
keinen Beschränkungen, auch dürfen außer den Maischbottichen andere Geräte zur
Bereitung und Aufbewahrung von Maische ohne Beschränkung auf eine bestimmte
Zahl, Göße oder Beschaffenheit und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.