Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  686—Der Hersteller darf Essigsäure nur an den dazu angemeldeten Stätten lagern, 
behandeln und verpacken.  
Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats Essigsäure, die ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet 
wird. Gewerbtreibende, die Essigsäure ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder 
für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Überwachung zu 
unterwerfen, als diese notwendig ist, um sicherzustellen, daß Essigsäure nicht zu 
Genußzwecken verwendet wird. . 
Die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 18, 20, 22, 23, 94, 99 bis 104, 145, 148, 155 
sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats sinngemäß anzuwenden, und 
zwar die §§ 22, 145 mit der Maßgabe, daß die Übergangsabgabe und die 
Nachsteuer je 0,30 Mark für das Kilogramm wasserfreier Essigsäure betragen und 
daß Essigsäure in Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm wasserfreier Säure 
im Besitze von Gewerbtreibenden und Haushaltungsvorständen sowie Essigsäure 
zu gewerblichen Zwecken von der Nachsteuer befreit bleibt. 
Siebenter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
A. Branntweinverbrauchsabgabe. 
§ 111. 
Hinterziehung. 
Wer es unternimmt, dem Reiche die Branntweinverbrauchsabgabe vorzu- 
enthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§ 112. 
Der Tatbestand des § 111 wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen: 
1. wenn ohne die vorgeschriebene, von der Hebestelle genehmigte Betriebs- 
anmeldung oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter 
Benutzung von anderen Brennvorrichtungen als den in der genehmigten 
Betriebsanmeldung angegebenen, Branntwein hergestellt wird; 
2. wenn für Abfindungsbrennereien (§§ 15 bis 17) vorgeschriebene Brenn- 
bücher nicht oder unrichtig geführt werden; 
3. wenn alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder 
entnommen werden; 
4. wenn über den unter amtlicher Überwachung stehenden Branntwein 
unbefugt verfügt wird.
	        
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