Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe besetzt ist. Der 
Reichskanzler bestimmt die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, 
Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst 
zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden vom Reichs- 
kanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabakver- 
arbeitung berufen. 
Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts 
anrufen, haben ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster 
des zu prüfenden Tabaks zu übersenden. Der Verarbeiter erhält für das ent- 
nommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten Werte. 
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere 
zur Forderung der Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und 
zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Verkäufers und Verarbeiters 
über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch 
befugt, sich für seine Ermittelungen der Handelskammern oder der von diesen 
vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen. 
Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit 
der Wertanmeldung zu entscheiden. 
§ 1g. 
Ankaufsrecht des Reichs. 
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht 
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten 
Wertes mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu. 
Das Prüfungsamt hat dem Reichsschatzamte von seinem Beschlusse, durch 
den es eine Wertangabe für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu 
machen und über den von ihm geschätzten Wert zu berichten. 
Das Ankaufsrecht der Reichsfinanzverwaltung kann nur innerhalb zweier 
Wochen nach Empfang dieses Berichts ausgeübt werden. 
Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den 
Zollzuschlag der angemeldete Wert (§ 1b), gegebenenfalls unter Berücksichtigung 
der Erhöhungen gemäß § 1c letzter Absatz und § 1e letzter Satz, maßgebend. 
  
§ 1h. 
Zollzuschlag für Zigarren. 
Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig 
miit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes. 
Als Wert gilt der vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis. Der 
Einbringer hat bei der Zollabfertigung der Zigarren in den freien Verkehr den 
Wert nach näherer Anordnung der Steuerbehörde anzumelden und, sofern nicht 
der Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist, die Rechnung des Lieferers 
beizufügen. Die Unterlassung der Beifügung der Rechnung hat die im § 1c 
letzter Absatz vorgesehene Folge.
	        
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