—710 —
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldun-
gen werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1f Abs. 1 bis 3
entschieden.
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nach § 1 g Abs. 1 und 3 zu. Übt
die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag
der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend.
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag
1 000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre
zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat.
§ 1i.
Strafvorschriften.
Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen
unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertan-
meldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen den, der zum Zwecke
der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken
Gebrauch macht.
Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach
Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde auf die Dauer
von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins der im § 1d Abs. 1 bezeichneten
Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem
solchen tätig zu sein.
2. Der § 2 Abs. 1 und 2 wird folgendermaßen geändert:
Der innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem)
oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen
Doppelzentner
Tabakbläter ...... 57 Mark,
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen
verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom
3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen ..... 45〃.
3. An die Stelle des ersten Satzes des § 16 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift:
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder
seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung
beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird.