Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Artikel 2. 
Nach § 3 des Schaunmeinsteuergesetzes wird folgende Bestimmung ein- 
gefügt: 
§ 3a. 
Für die Höhe der Steuer (§ 2) maßgebend ist der Preis, zu dem 
der Schaumwein vom Hersteller abgegeben wird; wird der Schaum- 
wein unentgeltlich abgegeben, so beträgt die Steuer 1 Mark für jede 
Flasche. 
Artikel 3. 
Der Eingangszoll für Schaumwein (Tarifnummer 181) beträgt 180 Mark 
für 1 Doppelzentner. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Zoll auf 130 Mark für 1 Doppel- 
zentner herabzusetzen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. 
Artikel 4. 
Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungs- 
stätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats einer Nachsteuer in Höhe von 0,50 Mark. 
Schaumwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank noch 
Handel mit Getränken betreiben, bleibt, sofern die Gesamtmenge nicht mehr als 
zehn Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die 
Schaumwein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur 
Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Schaumwein wie 
ein Eigentümer angesehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
  
  
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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