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Artikel 2.
Nach § 3 des Schaunmeinsteuergesetzes wird folgende Bestimmung ein-
gefügt:
§ 3a.
Für die Höhe der Steuer (§ 2) maßgebend ist der Preis, zu dem
der Schaumwein vom Hersteller abgegeben wird; wird der Schaum-
wein unentgeltlich abgegeben, so beträgt die Steuer 1 Mark für jede
Flasche.
Artikel 3.
Der Eingangszoll für Schaumwein (Tarifnummer 181) beträgt 180 Mark
für 1 Doppelzentner.
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Zoll auf 130 Mark für 1 Doppel-
zentner herabzusetzen.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft.
Artikel 4.
Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungs-
stätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung
des Bundesrats einer Nachsteuer in Höhe von 0,50 Mark.
Schaumwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank noch
Handel mit Getränken betreiben, bleibt, sofern die Gesamtmenge nicht mehr als
zehn Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die
Schaumwein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur
Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Schaumwein wie
ein Eigentümer angesehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.