Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
  
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft 
verpflichtet, und zwar spätestens zwei 
Wochen nach dem von der Gewerk- 
schaftsvertretung festgesetzten Einzah- 
lungstag oder, sofern die Zahlung 
zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen 
ist, spätestens zwei Wochen nach dem 
Eingange der Zahlung. 
Befreit sind: 
JInländische Aktien und Aktienan- 
teilscheine sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere, 
sofern sie von Aktiengesellschaften aus- 
gegeben werden, welche 
a) nach der Entscheidung des Bundes- 
rats ausschließlich gemeinnützigen 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berech 
Nr. Gegenstand der Besteuerung erechnung 
vom vom der Stempelabgabe 
Hun-Tau- « 
vkktieud»-zle. 
(1.) wenn daselbst andere Geschäfte unter versteuernden Aktien usw. angt= 
Lebenden damit gemacht oder Zahlun- # # kehet.ues Gleiche giie —i- 
gen darauf geleistet werden, unter der 1 1 seblte zitien und Unteilscheine bei 
gleichen Voraussetzung auch Interims- . krur nnh he den na• 
scheine über Einzahlungen auf diese 1 der 3 wegen Sih 
Wertpapiere ................ . . .. 3 — — — echselstempels umgerechnet. 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
d) Anteilscheine gewerkschaftlich betriebe- 
ner Bergwerke (Kuxe, Kuxscheinhe— — 5 Pven jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem für alle nach dem 
1. August 1909 auf Werte der ange- 
gebenen Art ausgeschriebenen Einzah- 
lungen, soweit solche nicht zur Deckung 6 
von Betriebsverlusten dienen oder zur « 
Erhaltung des Betriebs in seinem bis- 
herigen Umfange bestimmt sind und 
verwendet werden 3.— — Pom Betrage der Einzahlung, und 
Zur Entrichtung des Stempels für zwar in Ubstukungen von 3 4 
für je 100 .X oder einen Bruchtei, 
dieses Betrags. 
 
	        
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