die Einzahlungen ist die Gewerkschaft
verpflichtet, und zwar spätestens zwei
Wochen nach dem von der Gewerk-
schaftsvertretung festgesetzten Einzah-
lungstag oder, sofern die Zahlung
zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen
ist, spätestens zwei Wochen nach dem
Eingange der Zahlung.
Befreit sind:
JInländische Aktien und Aktienan-
teilscheine sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Wertpapiere,
sofern sie von Aktiengesellschaften aus-
gegeben werden, welche
a) nach der Entscheidung des Bundes-
rats ausschließlich gemeinnützigen
1 2 3 4
Steuersatz Berech
Nr. Gegenstand der Besteuerung erechnung
vom vom der Stempelabgabe
Hun-Tau- «
vkktieud»-zle.
(1.) wenn daselbst andere Geschäfte unter versteuernden Aktien usw. angt=
Lebenden damit gemacht oder Zahlun- # # kehet.ues Gleiche giie —i-
gen darauf geleistet werden, unter der 1 1 seblte zitien und Unteilscheine bei
gleichen Voraussetzung auch Interims- . krur nnh he den na•
scheine über Einzahlungen auf diese 1 der 3 wegen Sih
Wertpapiere ................ . . .. 3 — — — echselstempels umgerechnet.
Die Abgabe ist von jedem Stücke
nur einmal zu entrichten.
d) Anteilscheine gewerkschaftlich betriebe-
ner Bergwerke (Kuxe, Kuxscheinhe— — 5 Pven jeder einzelnen Urkunde.
Außerdem für alle nach dem
1. August 1909 auf Werte der ange-
gebenen Art ausgeschriebenen Einzah-
lungen, soweit solche nicht zur Deckung 6
von Betriebsverlusten dienen oder zur «
Erhaltung des Betriebs in seinem bis-
herigen Umfange bestimmt sind und
verwendet werden 3.— — Pom Betrage der Einzahlung, und
Zur Entrichtung des Stempels für zwar in Ubstukungen von 3 4
für je 100 .X oder einen Bruchtei,
dieses Betrags.