Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung 
vom vom der Stempelabgabe 
n# * M Pi. 
(10.] Pesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- diese nach gesetzlicher Verschrift als 
Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Anstalten rrsera seeende chec. 
oder Firmen gegahlt werden, sofern die der einzelnen Urkunde nur einmal 
Quittung im Inland ausgestellt oder zu entrichten. 
ausgehaͤndigt wird. 
Befreit sind: 
1. im inländischen Postscheckverkehr 
ausgestellte Schecks; 
2. Schecks, die dem Wechselstempel 
unterliegen. 
Grundstücksübertragungen. 
11. Beurkundungen der Ubertragung des Eigen- 
tums an im Inlande gelegenen Grund- 
stücken und der Ubertragung von Be- 
rechtigungen, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften 
gelten, soweit sie zum Gegenstande haben: 
a) Kauf= und Tauschverträge und 
andere entgeltliche Veräußerungs. 
verträge, einschließlich der gericht. 
lichen Zwangsversteigerungen so- 
wie der Abtretung der Rechte 
aus dem Meistgebot und der Er- 
klärung des Meistbietenden, daß 
er für einen anderen geboten habee iiH — — unbd zwar: 
Beurkundungen von Ubertra- 1. * wom Künfpriis 
gungen der Rechte der Erwerber eistungen und 
aus Veräußerungsgeschäften sowie vordehaltenen Fußzungen 
Beurkundungen nachträglicher Er- * vei russbner zartuom Ulett 
klärungen der aus einem Ver- zinein waufch ebftren, Seer- 
äußerungsgeschäfte berechtigten Er. den höheren Wert haben) beim 
werber, dieechte für einen Dritten Lebeioe blänanscher gegen ant 
erworben oder die Pflichten für der ersteren) 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1909 
  
  
  
  
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