Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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3 
  
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
4 
M. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1l.) 
  
Befreit ist: 
das Einbringen von Nachlaß- 
gegenständen in eine ausschließ- 
lich von den Teilnehmern an 
einer Erbschaft gebildete Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung. 
Zu den Teilnehmern einer Erb- 
schaft wird auch der überlebende 
Ehegatte gerechnet, welcher mit 
den Erben des verstorbenen 
Ehegatten gütergemeinschaft. 
liches Vermögen zu teilen hatz 
J) die Uberlassung von Gesellschaftsver- 
mögen an einen Gesellschafter oder 
dessen Erben zum Sopudereigentume 
seitens einer Aktiengesellschaft, Kom. 
manditgesellschaft auf Aktien, Ge- 
werkschaft, Gesellschaft mit beschränk- 
ter Haftung, offenen Handelsgesell- 
schaft, Kommanditgesellschaft, Kolo- 
nialgesellschaft oder einer dieser gleich- 
gestellten Gesellschaft, seitens einer 
Gesellschaft oder eines Vereins des 
bürgerlichen Rechtes sowie seitens 
einer Genossenschaßt .. 
Der Uberlassung von Grundstücken 
steht gleich die Uberlassung des 
Rechtes auf Auflassung sowie der 
Rechte aus Veräußerungsverträgen 
der unter a Abs. 2 dieser Tarif- 
nummer bezeichneten Art. 
Befreit ist: 
die Rückgewähr der von einem 
Gesellschafter eingebrachten Ver- 
mögensgegenstände an diesen 
  
1 
  
  
  
  
des Entgelts einschließlich des Wertes 
der ausbedungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn 
das Cutgelt nicht aus dem Vertrage 
hervorgeht, des Wertes der über- 
lassenen Rechte. 
Bei Berechnung des Stempels 
bleibt derjenige Teil der zum Sonder- 
eigentum überlassenen Vermögens- 
gegenstände außer Berracht, der auf 
den erwerbenden Gesellschaster nach 
ů Kopfzahl der Gesellschafter ent- 
t.
	        
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