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3
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
4
M.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1l.)
Befreit ist:
das Einbringen von Nachlaß-
gegenständen in eine ausschließ-
lich von den Teilnehmern an
einer Erbschaft gebildete Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung.
Zu den Teilnehmern einer Erb-
schaft wird auch der überlebende
Ehegatte gerechnet, welcher mit
den Erben des verstorbenen
Ehegatten gütergemeinschaft.
liches Vermögen zu teilen hatz
J) die Uberlassung von Gesellschaftsver-
mögen an einen Gesellschafter oder
dessen Erben zum Sopudereigentume
seitens einer Aktiengesellschaft, Kom.
manditgesellschaft auf Aktien, Ge-
werkschaft, Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung, offenen Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft, Kolo-
nialgesellschaft oder einer dieser gleich-
gestellten Gesellschaft, seitens einer
Gesellschaft oder eines Vereins des
bürgerlichen Rechtes sowie seitens
einer Genossenschaßt ..
Der Uberlassung von Grundstücken
steht gleich die Uberlassung des
Rechtes auf Auflassung sowie der
Rechte aus Veräußerungsverträgen
der unter a Abs. 2 dieser Tarif-
nummer bezeichneten Art.
Befreit ist:
die Rückgewähr der von einem
Gesellschafter eingebrachten Ver-
mögensgegenstände an diesen
1
des Entgelts einschließlich des Wertes
der ausbedungenen Leistungen und
vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn
das Cutgelt nicht aus dem Vertrage
hervorgeht, des Wertes der über-
lassenen Rechte.
Bei Berechnung des Stempels
bleibt derjenige Teil der zum Sonder-
eigentum überlassenen Vermögens-
gegenstände außer Berracht, der auf
den erwerbenden Gesellschaster nach
ů Kopfzahl der Gesellschafter ent-
t.