Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 66q. 
Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder 
Beamten, einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den 
Stempel vor Aushändigung der Urkunde, spätestens aber binnen 
zweier Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu verwenden. 
Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten 
nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels 
binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbe- 
zeichneten Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst 
zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangs- 
weise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser 
Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar 
den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten 
die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. 
Die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch ist 
davon abhängig zu machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit 
geleistet wird, sofern nicht nach dem Ermessen des Grundbuchamts 
zu besorgen ist, daß einem der Beteiligten aus der Ablehnung der 
Eintragung ein schwer zu ersetzender Nachteil erwächst. 
§ 66r. 
Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften unter Vorbehalt des 
Rückgriffs gegen den nach § 66o zur Jahlung der Steuer Verpflichteten: 
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein- 
getragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung für die Stempelbeträge zu den 
von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auf- 
trag oder Namen errichteten Verhandlungen; 
b) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen 
Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, 
welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande der 
Beurkundung hat; 
c) Beamte einschließlich der Notare, welche die von ihnen auf- 
genommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend 
erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausferti- 
gungen oder Abschriften erteilen oder wegen der Einziehung 
des Stempels die ihnen nach § 66q obliegenden Pflichten 
verabsäumen, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt 
und die Steuer von dem Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, 
wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und 
nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder 
Handzeichen beglaubigt.
	        
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