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Wird das Grundstück vor Ablauf des dreißigjährigen Zeitabschnitis
veräußert, so ist ein entsprechender Teil der Abgabe zu erstatten.
Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche
Last im Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und Zwangsverwaltung.
Die Steuerbehörde hat auf Antrag des Besitzers zu gestatten,
daß die Abgabe während des dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen
Geldbeträgen von gleicher Höhe entrichtet wird. Die Jahresbeträge
sind so zu bemessen, daß die Steuerschuld bei einer Verzinsung von
4 vom Hundert innerhalb des vorbezeichneten Zeitabschnitts getilgt wird.
Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Erhebung einer
Zuwachssteuer wird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zu-
schlag von 100 vom Hundert erboben.
Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 2 und 3 des Artikel 5a dieses
Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Grundstücke oder Teile von Grundstücken, deren Veräußerung zu
ihrer rechtlichen Gültigkeit weder der landesherrlichen Genehmigung
noch der Zustimmung Dritter bedarf, unterliegen nicht der im Abs. 1
vorgesehenen Abgabe.
Artikel 5.
1. Im § 67 Satz 2 werden die Worte „für verdorbene Marken und
Formulare“ ersetzt durch die Worte „für verdorbene Marken und gestempelte
Vordrucke, für abhandengekommene oder vernichtete Scheckvordrucke“.
2. Im § 71 Abs. 2 des Gesetzes werden die Worte „und 66" ersetzt durch
die Worte „66, 66f und 66t".
3. Der § 76 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen
alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs
bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen
(Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.
Das Gleiche gilt in Ansehung der in Tarifnummer 10 bezeichneten
Abgabe von den im § 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, Kassen
und Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb
maßgebenden Bestimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme
von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung im
Wege des Scheckverkehrs befassen.
4. Dem § 77 des Gesetzes wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt:
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom
1. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 310) findet auf die Abschrift von
Scheckprotesten entsprechende Anwendung.