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(Nr. 3638.) Gesetz wegen Änderung des Wechselstempelgesetzes. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Wechselstempelgesetz vom 1. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 310 ff.)
wird dahin geändert:
I. Hinter dem § 1 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§ 1a.
Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift
anzusehen, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse
eines Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter der Verein-
barung übergeben wird, daß dieser berechtigt sein soll, die
fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Verein-
barung der bezeichneten Art wird vermutet, wenn die Schrift
die Bezeichnung als Wechsel enthält.
II. Im § 2 werden als Abs. 2, 3 folgende Vorschriften eingestellt:
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungs-
tag oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate
nach deim Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Ver-
falltag für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere
sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine
weitere Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten.
Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem
Zahlungstage nicht ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht
mehr als fünf Tage überschritten wird. Soweit nach ausländischem
Rechte Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist
hinzugerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift
findet auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach
Sicht zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für
den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen
Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungs-
tage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablauf von drei
Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist