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§ 6.
Beseitigung der Unfallversicherungsvorschüsse.
Die Zentralpostbehörden können von jedem Träger der Unfallversicherung
einen Betriebsfonds einziehen. Dieser darf den Betrag der Entschädigungen
nicht übersteigen, den die Post im laufenden Kalenderjahre für den Versicherungs-
träger voraussichtlich zu zahlen hat. Der Versicherungsträger hat den Betriebs-
fonds in vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen an die Kasse, welche die
Zentralpostbehörde bezeichnet, abzuführen.
Machen die Zentralpostbehörden von dem Rechte der Einziehung eines
Betriebsfonds Gebrauch, so hat die Berufsgenossenschaft, soweit nicht der
Kapitalwert der Unfallentschädigungen aufzubringen ist, zur Beschaffung des
Betriebssonds von ihren Mitgliedern Vorschüsse zu erfordern. Die Vor-
schüsse sind für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der Beiträge
zu bemessen, die für das letztvergangene Kalenderjahr auf sie umgelegt sind.
Dies gilt entsprechend für Gemeinden und andere öffentliche Verbände, auf die
bei Bauarbeiten von nicht mehr als sechs Tagen die Last aus den Unfällen um-
zulegen ist (§ 23 lit. b, § 32 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Für neu
eintretende Mitglieder der Berufsgenossenschaft werden die Vorschüsse nach dem
Betrage bemessen, den sie nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten
des letztvergangenen Kalenderjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie damals
schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären.
Entschädigungsbeträge, welche die Post im letzten Kalenderjahre vor der
Einziehung des Betriebsfonds für den Träger der Unfallversicherung verauslagt
hat, sind als dessen schwebende Schuld zu behandeln, die mit 3½ vom Hundert
zu verzinsen und mit 3½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen
ist. Zwei Fünftel dieser Beträge an Zinsen und Tilgung trägt das Reich, drei
Fünftel werden von dem einzelnen Träger der Unfallversicherung im Juli eines
jeden Jahres mit dem dann fälligen Teilbetrage des Betriebsfonds an die Post
abgeführt. Die Berufsgenossenschaften ziehen, soweit nicht der Kapitalwert der
Unfallentschädigungen aufzubringen ist, die drei Fünftel, die ihnen zur Last fallen,
von ihren Mitgliedern und den Gemeinden und anderen öffentlichen Verbänden,
die zur Leistung der Vorschüsse verpflichtet sind, unter entsprechender Anwendung
des Abs. 2 ein.
Die Höhe des Betriebsfonds und des nach Abs. 3 zu zahlenden Betrags
stellt für jeden Versicherungsträger die Rechnungsstelle des Reichsversicherungs-
amts fest und gibt den Versicherungsträgern und den Zentralpostbehörden davon
Nachricht. Dabei hat sie die Zahlungen zum Betriebsfonds und die wirklichen
Zahlungen der Post an Entschädigungen auszugleichen. Das Reichsversicherungs-
amt bestimmt das Nähere.
Bleiben Träger der Unfallversicherung mit ihren Leistungen im Rückstande,
so unterliegen die Beträge der Zwangsbeitreibung nach denjenigen Vorschriften
der Unfallversicherungsgesetze, welche für die Erstattung- an die Post gelten.