kessels im Schiffe enthalten, der wenigstens den Schiffsteil, der zum
Einbau des Kessels dient, mit den benachbarten Räumen sowie die
Art Befestigung und Lagerung des Kessels und die Armaturen
umfaßt.
Mit der Urkunde sind die Bescheinigungen über die Bauprüfung,
die Wasserdruckprobe und die Abnahme (§ 12) zu verbinden. Letztere
Bescheinigung muß einen Vermerk über die zulässige Belastung der
Sicherheitsventile enthalten. Gelangen in einer Anlage mehrere Schiffs-
kessel von gleicher Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung
gleichzeitig zur Aufstellung, so ist für diese nur eine Urkunde erforderlich.
b) Ein Revisionsbuch nach Maßgabe der Anlage 7, das die Angaben des
Fabrikschildes (§ 11) enthält. Die Bescheinigungen über die im § 13
vorgeschriebenen Prüfungen und die periodischen Untersuchungen müssen
in das Revisionsbuch eingetragen oder ihm derart beigefügt werden,
daß sie nicht in Verlust geraten können.
2. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder be-
glaubigte Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Betriebs-
stätte des Schiffskessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten
oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
§ 17.
Entbindung von einzelnen Bestimmungen.
1. Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 Quadratmeter nicht übersteigt,
ist es zulässig:
a) nur ein Speiseventil anzubringen,
b) von dem zweiten Manometer abzusehen,
c) nur ein Wasserstandsglas und Probierhähne oder Probierventile anzu-
ringen,
d) den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über der
höchsten Stelle der Feuerzüge für Schiffskessel auf 100 Millimeter zu
ermäßigen, wenn die Wasseroberfläche des Kessels größer als das
1,3 fache der gesamten Rostfläche ist.
Die gleichen Erleichterungen sind zulässig bei Schiffskessein der im § 3
Abs. 2 bezeichneten Art, auch wenn sie mit Wasserkammern und Oberkessel ver-
sehen sind, sofern ihre Heizfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt.
2. Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt,
ist es zulässig:
a) nur ein Speiseventil anzubringen,
b) von der dritten Wasserstandsvorrichtung neben den beiden Wasserstands-
gläsern abzusehen.
9.
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