3. Für Dampfkessel auf Baggern, Prähmen, Schuten und dergleichen,
deren Heizfläche 15 Quadratmeter nicht übersteigt, können die Materialvorschriften
für Landdampfkessel Anwendung finden.
4. Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in
einzelnen Fällen und für einzelne Kesselarten von der Beachtung der Bestimmungen
der §§ 2 bis 15 zu entbinden.
§ 18.
Übergangsbestimmungen.
1. Bei Schiffskesseln, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung
auf Grund der bisher geltenden Vorschriften genehmigt sind, kann eine Ab-
änderung ihres Baues und ihrer Ausrüstung nach Maßgabe dieser Bestimmungen
so lange nicht gefordert werden, als sie einer erneuten Genehmigung nicht bedürfen.
2. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen für die Fälle der
erneuten Genehmigung von Schiffskesseln mit der Maßgabe Anwendung, daß
dabei von der Durchführung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 4 und des
§ 7 Abs. 5 dritter Satz abgesehen werden kann. Bei der Genehmigung alter
Schiffskessel, deren Materialbeschaffenheit nicht nachgewiesen wird, ist eine Festig-
keit von höchstens 30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter anzunehmen.
§ 19.
Schlußbestimmungen.
1. Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen
über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890, wird aufgehoben,
insoweit sie nicht für bestehende Schiffskesselanlagen Geltung behält.
2. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 über die zulässige Materialbean-
spruchung alter Schiffskessel treten sofort in Kraft. Im übrigen treten die vor-
stehenden Bestimmungen erst ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung in Wirk-
samkeit. Schiffskessel), die bereits vor diesem Zeitpunkte nach den vorstehenden
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden.
Berlin, den 17. Dezember 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.