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§ 45.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von
Zündwaren bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den
Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern und die bare Zahlung der Steuer
bei der Lieferung zu verlangen, falls nichts anderes vereinbart ist.
Artikel V.
Zuckersteuer.
Der Zeitpunkt für die Herabsetzung der Zuckersteuer [Artikel 1 des Gesetzes,
betreffend die Abänderung des Zuckersteuergesetzes, vom 19. Februar 1908 (Reichs,
Gesetzbl. S. 27)] wird auf den 1. April 1914 festgesetzt.
Artikel VI.
Schlußbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt bezüglich des Artikel I § 5 Abs. 1, 2 mit Wirkung
vom 1. April 1909, bezüglich des Artikel I § 6 mit dem 1. Januar 1910, be-
züglich des Artikel II (Erhöhung des Kaffee- und Teezolls) mit dem 1. August 1900,
bezüglich des Artikel III (Besteuerung der Beleuchtungsmittel) und des Artikel IV
(Besteuerung der Zündwaren) hinsichtlich des § 40 (Erhöhung des Zolles für
Zündhölzer und Zündstäbchen aus Pappe) mit dem 1. August 1909, sonst mit
dem 1. Oktober 1909, im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Verkündung dieses Gesetzes die darin
enthaltenen Vorschriften über die Besteuerung der Beleuchtungsmittel und der
Zündwaren als besondere Gesetze mit dem Titel „Leuchtmittelsteuergesetz“ be-
ziehungsweise „Zündwarensteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes
unter Vornahme der hierdurch erforderlich werdenden Fassungsänderungen im
Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.