Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 775 — 
Die Verwendung der im Abs. 2 bezeichneten Farbebiere zur Bereitung von 
Bier oder bierähnlichn Getränken ist gestattet, unterliegt jedoch den vom Bundes- 
rat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. 
§ 4.  
Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier oder bierähnlichen Ge- 
tränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von Malztratt und sonstigen 
Malzauszügen verbunden oder werden diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu 
bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß 
die Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze ent- 
richtet werden. 
§ 5.  
Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Rein- 
gewichte. Die Ermittelung des Reingewichts der zu einem Gebräue verwendeten 
Gesamtmenge steuerpflichtiger Braustoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. 
Gewichtsteile, die diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht. 
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder 
Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so 
ist diese nach besonderer Bestimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte 
zuzurechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht des Zuckers 
in dem Zustand, in dem er in die Brauerei eingebracht wird (§ 19 Abf. 1). 
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden 
Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner 
Zucker gleich eineinhalb Doppelzentner Malz und ein Doppelzentner Weizenmalz 
gleich vier fünftel Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. abei wird jedoch 
insoweit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner Malz 
nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden, der Zucker, welcher 
auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahresverbrauchs an Malz entfällt, außer 
Ansatz gelassen, der auf die folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker 
wird nur mit ber Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz entfallende 
nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt.  
§ 6. 
Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 3 be- 
rechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungs- 
jahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe 
 
 
 
 
von den ersten 250 Doppelzentner 14 Mark, 
〃〃folgenden  1250 〃..... 15〃, 
〃 〃 〃  1500 〃...... 16 〃 , 
〃 〃 〃  2000   〃 ...... 18 〃 , 
〃dem Reste ........ ... ........... ... 20〃. 
Für neue Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 in Betrieb ge- 
nommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor dem 1. Januar 1909 be- 
123 
[Besteuerung der 
Essig- und Malz- 
extraktbereitung.] 
[Steuerpflichtiges 
Gewicht.] 
[Erhebungssätze der 
Brausteuer.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.