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gonnen war, sowie für Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 wieder in
Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren,
erhöhen sich die Steuersätze des Abs. 1 in der Zeit bis zum 31. März 1915
um 50 vom Hundert, in der Zeit vom 1. April 1915 bis 31. März 1918 um
25 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brauereien
wird, sofern in ihnen im Durchschnitte der Rechnungsjahre 1906, 1907 und
1908 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz verarbeitet worden sind, die Steuer
von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Rechnungsjahre verwendeten
Malzes auf 12 Mark für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung
erlischt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, in dem die Brauerei mehr als
150 Doppelzentner Malz verwendet hat. Die verwendete Zuckermenge und das
verwendete Weizenmalz sind nach den Vorschriften des § 5 als Malz anzurechnen.
Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten,
wird, wenn das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe (§ 5 Abs. 3) in
einem Rechnungsjahre nicht über 5 Doppelzentner beträgt, die Steuer für den
Doppelzentner auf 4 Mark ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das unter Inan-
spruchnahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte ge-
hörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Er-
mäßigung keinen Anspruch.
Für Malz, das zur Bereitung von Essig verwendet wird (§ 4), beträgt
die Steuer drei Zehntel der im Abs. 1 bezeichneten Sätze.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder
Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb
anzusehen. Sind mehrere, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung
einer und derselben Person oder Gesellschaft betriebenen Brauereien bisher steuerlich
getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
getrennt zu behandeln.
Wurde eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Per-
sonen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der
Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge ent-
scheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Neu
errichtete Brauereien dieser Art erhalten diese Vergünstigung nicht.
§ 7.
[Person des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht.] Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung
steuerpflichtiger Braustoffe (§ 2) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt
oder vornehmen läßt.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Brau-
stoffe zur Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden
sollen (§ 21, 22) oder, im Falle des § 28, sobald das Malz auf die Malzsteuer-
mühle gebracht wird.